Das Sozialrecht soll mit verschiedenen Mitteln die staatliche Vor- und Fürsorgepflicht des Gesetzgebers für gesellschaftliche Gruppen verwirklichen, die in ihrer persönlichen Entfaltung behindert sind und annähernd gleiche Lebensbedingungen für alle Bürger schaffen.

Sozialversicherungsrecht

Wesentlicher Teil des Sozialrechts ist das Sozialversicherungsrecht. Dieses besteht aus dem Recht der Arbeitsförderung, der gesetzlichen Krankenversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und der sozialen Pflegeversicherung. In diesem Bereich beraten und vertreten wir unsere Mandanten bei der Durchsetzung ihrer berechtigten Ansprüche gegenüber den Sozialversicherungsträgern bei der Antragstellung, dem Widerspruchsverfahren und dem Klageverfahren vor den Sozialgerichten in allen Instanzen.

Arbeitsförderung

Aufgabe des im SGB III geregelten Rechts der Arbeitsförderung ist es im Wesentlichen, Menschen, die arbeitslos sind oder denen Arbeitslosigkeit droht, in ein Beschäftigungsverhältnis zu vermitteln und sie während der Zeit der Arbeitslosigkeit – zumindest vorübergehend – finanziell zu unterstützen (sog. Arbeitslosengeld I).

Krankenversicherung

Aufgabe der im SGB V geregelten gesetzlichen Krankenversicherung ist es im Wesentlichen, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. Dazu stellt sie die Krankenbehandlung durch Ärzte, Krankenhäuser, Psychotherapeuten und die Leistungserbringer anderer Heilberufe als Sachleistung zu Verfügung. Überdies versorgt die gesetzliche Krankenversicherung ihre Versicherten mit Hilfs- und Heilmitteln.

Rentenversicherung

Aufgabe der im SGB VI geregelten gesetzlichen Rentenversicherung ist es nicht nur, Rente an die Versicherten und ggf. deren Angehörige zu zahlen, die wegen Alters, Erwerbsminderung oder Tod (i.e. Witwenrente, Waisenrente) über kein Erwerbseinkommen verfügen. Sie erbringt vielmehr auch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben, um die Erwerbsfähigkeit ihrer Versicherten wiederherzustellen oder ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern.

Unfallversicherung

Die im SGB VII geregelte gesetzliche Unfallversicherung hat im Wesentlichen zur Aufgabe, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten und nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Versicherten wiederherzustellen.

Dazu erbringt die gesetzliche Unfallversicherung im Versicherungsfall, also wenn ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, medizinische Rehabilitationsleistungen sowie Lohnersatz- und Entschädigungsleistungen. Letztere bestehen vor allem in Verletztengeld, Verletztenrente und Hinterbliebenenrente.

Pflegeversicherung

Die im SGB XI geregelte soziale Pflegeversicherung wurde eingeführt, um das Risiko der Pflegebedürftigkeit abzusichern. Die soziale Pflegeversicherung erbringt im Wesentlichen Leistungen zur häuslichen, teilstationären und vollstationären Pflege. Die Höhe der jeweiligen Versicherungsleistungen bestimmen sich nach der Einstufung in eine Pflegestufe, die vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) vorgenommen wird.

Soziale Entschädigung

Leistungen der sozialen Entschädigung werden Menschen bewilligt, die einen Gesundheitsschaden erleiden, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen einsteht. Rechtsgrundlage der sozialen Entschädigung ist das Bundesversorgungsgesetz, welches sowohl Anspruchsvoraussetzungen als auch die Rechtsfolgen regelt. Daneben gibt sich weitere Gesetze, die jeweils andere Anspruchsvoraussetzungen regeln, hinsichtlich der Rechtsfolgen auf das BVG verweisen.

Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)

Aufgabe der Kriegsopferfürsorge ist es, sich den Beschädigten und ihrer Familienmitglieder sowie der Hinterbliebenen in allen Lebenslagen anzunehmen, um die Folgen der Schädigung oder des Verlustes des Ehegatten, Elternteils, Kindes oder Enkelkindes angemessen auszugleichen oder zu mildern. Leistungsberechtigt sind Personen, die infolge des militärischen Dienstes einen Personenschaden erlitten haben. Hierunter werden militärtypische Schädigungsursachen verstanden, die keine Entsprechung im zivilen Leben finden. Erfasst werden Kriegseinwirkungen, die im Zusammenhang mit einem der beiden Weltkriege stehen.

Zeitlich spätere Schädigungen werden vom Soldatenversorgungsgesetz erfasst.

Versorgung von Soldaten nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

Das SVG regelt die Versorgung der Hinterbliebenen von Soldaten auf Zeit und von Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder sonstige Dienste nach dem Soldatengesetzes leisten. Außerdem erhalten beschädigte Soldaten nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses, gleichgestellte Zivilpersonen und ihre Hinterbliebenen eine Versorgung nach dem SVG, in Form von Heilbehandlung, Versorgungskrankengeld, Erstattung von Sachschäden und ggf. einen Ausgleich in Form einer Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage. Schließlich regelt das SVG die Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit und die Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienstleistenden.

Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG)

Wegen der Aussetzung der Wehrpflicht zum 01.07.2011 und damit auch des Zivildienstes, wurde der Bundesfreiwilligendienst (BFD) eingeführt. Im Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst ist geregelt, dass die Arbeitsschutzbestimmungen, das Jugendarbeitsschutzgesetz und das Bundesurlaubsgesetz entsprechend gelten. Freiwillige werden nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz so behandelt wie Beschäftigte oder Auszubildende, d. h., sie sind während ihrer freiwilligen Dienstzeit Mitglied in der gesetzlichen Renten-, Unfall-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Ausgleich von Impfschäden nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Zweck des Infektionsschutzgesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Wer durch eine Schutzimpfung öffentlich empfohlen, auf Grund dieses Gesetzes angeordnet oder gesetzlich vorgeschrieben war eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält eine Versorgung.

Entschädigung der Opfer von Gewalttaten nach dem Gewalttaten Opferentschädigungsgesetz (OEG)

Nach dem Opferentschädigungsgesetz werden Personen entschädigt, die durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff gegen ihre oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben. Sind die Personen infolge des Angriffs gestorben, erhalten die Hinterbliebenenleistungen.

Häftlingshilfe nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG)

Versorgung nach dem Häftlingshilfegesetz erhalten Deutsche, die aus politischen Gründen in der ehemaligen DDR oder in Berlin (Ost) oder in den im Gesetz genannten Vertreibungsgebieten in Gewahrsam genommen worden sind und dadurch einen gesundheitlichen Schaden erlitten haben.

Soziale Förderung und Hilfe

Zur Verbesserung der sozialen Chancengleichheit werden bei unterschiedlichen Bedarfslagen steuerfinanzierte Entfaltungshilfen gewährt, zu deren Durchsetzung wir unsere Mandanten beraten und vertreten.

Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

Nach Maßgabe dieses Gesetzes besteht ein Rechtsanspruch auf individuelle Ausbildungsförderung für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Im Gesetz sind die Förderungshöhe, die Förderungsdauer, die Einkommensfreibeträge, insbesondere unter Berücksichtigung des Einkommens der Eltern, die Vermögensanrechnung und auch die Rückzahlungspflicht regelt.

Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG)

Das Kindergeld stellt in der Regel eine steuerliche Leistung nach §§ 62 ff EStG dar, mit der Folge, dass die Abgabenordnung und der Rechtsweg zum Finanzgericht gegeben sind.

Als Sozialleistung wird das Kindergeld Personen gezahlt, die in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit stehen oder versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung sind und keine steuerlich relevanten Einkünfte erzielen.

Kindergeld wird für jedes Kind bis zum Eintritt der Volljährigkeit gezahlt. Darüber hinaus wird es bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gezahlt, wenn das Kind arbeitslos ist oder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn es sich in Ausbildung oder in einer vergleichbaren Situation befindet. Die Höhe des Kindergeldes beläuft sich derzeit für erste und zweite Kinder auf jeweils 194 Euro, für dritte Kinder auf 200 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind auf jeweils 225 Euro.

Elterngeld nach dem Bundeselterngeldgesetz (BEEG)

Elterngeld kann in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Elterngeld Plus kann auch nach dem 14. Lebensmonat bezogen werden, es beträgt monatlich höchstens die Hälfte des Elterngeldes.

Die Eltern haben gemeinsam Anspruch auf zwölf Monatsbeträge. Erfolgt für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit, können sie für zwei weitere Monate  Elterngeld beanspruchen (Partnermonate).

Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt, höchstens 1.800 Euro im Monat.

Probleme bereitet oft die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit nach Maßgabe der §§ 2d bis 2f BEEG.

Kinder und Jugendhilfe (SGB VIII)

Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Im SGB VIII sind die Dienstleistungen geregelt, die die öffentliche Jugendhilfe (die Jugendämter) und die freie Jugendhilfe zu erbringen haben. Darunter fällt die Jugendarbeit, die Förderung der Erziehung in der Familie, die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und die Kindertagespflege, Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, die Hilfe für junge Volljährige. Für die Inanspruchnahme diese Leistungen ist eine Kostenbeteiligung geregelt.

Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind beispielsweise die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen zu deren Schutz sowie Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche.

Arbeitsförderung

  • Arbeitslosengeld I
  • Ausbildungsförderung
  • Berufliche Weiterbildung
  • Existenzgründungszuschuss
  • Insolvenzgeld
  • Kurzarbeitergeld
  • Teilarbeitslosengeld
  • Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben
  • Sperrzeiten
  • Übergangsgeld

Krankenversicherung

  • Arzneimittel
  • Krankengeld
  • Krankenhausbehandlung
  • Künstliche Befruchtung
  • Familienversicherung
  • Freiwillige Mitgliedschaft
  • Härtefallregelungen
  • Heil- und Kostenplan
  • Heilmittelversorgung
  • Hilfsmittelversorgung
  • Versicherungspflicht
  • Zahnarztbehandlung
  • Zuzahlungen

Rentenversicherung

  • Altersrente
  • Erwerbsminderungsrente
  • Rehabilitation
  • Rente wegen Todes
  • Rentenauskunft
  • Renteninformation
  • Teilhabe am Arbeitsleben
  • Waisenrente
  • Witwenrente

Unfallversicherung

  • Arbeitsunfall
  • Berufskrankheit
  • Hinterbliebenenrente
  • Pflegegeld
  • Rehabilitation
  • Übergangsgeld
  • Verletztengeld
  • Verletztenrente
  • Wegeunfall

Pflegeversicherung

  • Behandlungspflege
  • Häusliche Krankenpflege
  • Nachtpflege
  • Pflegeeinstufung (MDK)
  • Pflegegeld
  • Pflegestufe
  • Pflegewohngeld
  • Tagespflege
  • Teilstationäre Pflege
  • Verhinderungspflege
  • Vollstationäre Pflege

Grundsicherung für Arbeitssuchende

  • Einkommen
  • Freibeträge
  • Leistungen für Bildung und Teilhabe
  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
  • Regelbedarf
  • Kosten für Unterkunft und Heizung
  • Mehrbedarf
  • Sanktionen
  • Schonvermögen
  • Sozialgeld
  • Sperrzeit
  • Vermögen
  • Wohnungswechsel

Kinder- und Jugendhilfe

  • Eingliederungshilfe für geistig behinderte Kinder und Jugendliche
  • Erziehungsberatung
  • Familienhilfe
  • Kindergartenplatz

Sozialhilfe

  • Eingliederungshilfen für behinderte Menschen
  • Einkommensanrechnung
  • Elternunterhalt
  • Grundsicherung bei Erwerbsunfähigkeit
  • Grundsicherung im Alter
  • Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Hilfen zur Gesundheit
  • Hilfen zur Pflege
  • Sozialhilfe im Heim
  • Vermögensanrechnung

Unsere Fachanwälte und Anwälte mit dem Schwerpunktthema Sozialrecht

Terminvereinbarung: +49 228 908 728-0

Dr. iur. Christoph Roos

Fachanwalt für Sozialrecht

Konstantin Theodoridis

Fachanwalt für Sozialrecht

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