Landessozialgericht Urteil vom 09.11.2016 – L 17 U 182/13

Hintergrund

Die Parteien streiten über die Anerkennung eines Sportunfalls im Rahmen einer universitären Sportveranstaltung als Arbeitsunfall und dessen Entschädigung.

Die damals 25 Jahre alte Klägerin war Studentin an der WWU und verunglückte beim basketballspielen im Rahmen des Nikolausturniers. Das Nikolausturnier ist die nach Angaben des Veranstalters der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU) die größte Breitensportveranstaltung an deutschen Hochschulen, bei der in 30 Sporthallen verschiedene Sportarten angeboten werden.

Die beklagte Unfallkasse Nordrhein-Westfalen lehnte den Antrag auf Anerkennung und Entschädigung dieses Unfalls mit der Begründung, dass der für den Versicherungsschutz wesentliche Zusammenhang mit dem Bildungsauftrag der Universität fehle und nur der Hochleistungssport einzelner Studierender im Vordergrund stehe, ab.

Das Sozialgericht hat diese Auffassung bestätigt und die Entschädigungsklage abgewiesen. Dem ist das Landessozialgericht mit Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfalls entgegengetreten.

Gründe

Die Teilnahme an dem Nikolausturnier stelle eine versicherte Tätigkeit dar. Mit dem Angebot an die Studierenden, sich beim Hochschulsport, von dem das Nikolausturnier ein Teil ist, zu betätigen, erfülle die Universität ihren Bildungsauftrag. Die Tatsache, dass die Veranstaltung lediglich einmal im Jahr stattfinde und die Beteiligung Studierender anderer Universitäten möglich sei, stehe dem nicht entgegen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache für den Umfang des Unfallversicherungsschutzes bei Hochschulsportveranstaltungen hat der Senat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen

Bewertung

Die Bejahung der Erfüllung des Bildungsauftrages durch die WWU erscheint vor dem Hintergrund der jahrelangen universitären Tradition und damit der Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall gerecht. Vor dem Hintergrund, dass der Anwendungsbereich des  Unfallversicherungsschutzes immer mehr ausgedehnt wird, scheint das Zulassen der Revision angemessen.