Sozialgericht Koblenz, Urteil vom 17.10.2017 – S 14 AS 883/15

Hintergrund

Streitig zwischen den Parteien ist, ob ein Anspruch auf Leistungen nach SGB II besteht.

Die Klägerin ist alleinstehend und arbeitslos. Das zuständige Jobcenter lehnte die Gewährung von Leistungen nach SGB II mehrfach ab. Es wurden zur Überbrückung mehrmals Darlehen gewährt. Die Stelle begründete die Ablehnung der Leistungen mit vorhandenem Vermögen der Klägerin. Die Klägerin war Eigentümerin einer Immobilie.

Grundsätzlich sind nach § 12 Abs. 1 SGB II als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Nach Abs. 3 Nr. 4 sind ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung aber nicht zu berücksichtigen. Von der Rechtsprechung anerkannt gilt eine Wohnfläche von 90 Quadratmetern für einen Einpersonenhaushalt als angemessen.

Die Klägerin bewohnte 150 Quadratmeter. Damit eine wohl unangemessene Wohnfläche.

Die Klägerin erhob Klage vor dem Sozialgericht (SG). Während des Gerichtsverfahrens verkaufte die Klägerin die Immobilie an ihren Rechtsanwalt. Nach dem Kaufvertrag sollte der Kaufpreis erst nach Ablauf von zehn Jahren gezahlt werden. Die Klägerin sollte für das Wohnen in der Immobilie Miete an den Rechtsanwalt entrichten. Nach Auffassung des Rechtsanwalts und der Klägerin sollte das Jobcenter für diese Miete aufkommen.

Das SG erklärte den Kaufvertrag für nichtig. Es wies die Klage ab.

Gründe

Das SG urteilte, dass der notarielle Kaufvertrag einzig zu dem Zweck geschlossen worden sei, sich an der Allgemeinheit zu bereichern. Diese Beurteilung bezieht sich nach dem SG sowohl auf die Klägerin als auch auf den Rechtsanwalt. Bei einem möglichen Verkauf der Immobilie zurück an die Klägerin hätte es dem Rechtsanwalt offen gestanden, die Miete zu behalten, ohne für die Immobilie jemals gezahlt zu haben. Das SG urteilte im Hinblick auf den Kaufvertrag ausgehend von § 138 BGB.

Bewertung

Das SG hat das offenkundig sittenwidrige Verhalten der Klägerseite verurteilt. Die Methoden sind nicht haltbar und wären zu Lasten der Allgemeinheit gelaufen. Aus rechtlicher Sicht wie aus gesellschaftspolitischer Sicht ist die Entscheidung des SG zu begrüßen. Die Methoden mancher Kläger sind bisweilen mehr als fragwürdig.