Arbeitnehmererfindungen sind patent- oder gebrauchsmusterfähige dienstliche Erfindungen, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Dienstpflicht macht. Entsprechende gesetzliche Regulierungen im Arbeitnehmererfindungsgesetz sind nicht zuletzt wegen des Aufeinandertreffens kollidierender Interessen des Arbeitsnehmers als geistiger Schöpfer der Erfindung auf der einen Seite und Interessen des Arbeitgebers – dem das Ergebnis der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers grundsätzlich zusteht – auf der anderen Seite von außerordentlicher Bedeutung. Insbesondere regelt das Arbeitnehmererfindungsgesetz Besonderheiten wie den Rechtsübergang einer Erfindung vom angestellten Erfinder auf dessen Arbeitgeber, die unverzügliche Meldefrist des angestellten Erfinders sowie Ausnahmen zum automatischen Rechtsübergang bei Freigebung durch den Arbeitgeber.

Ist ein solcher Übergang der Erfindung auf den Arbeitgeber erfolgt, so hat dieser die Erfindung zum Patent oder Gebrauchsmuster anzumelden. Eine Ausnahme dazu stellt die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dar, die Erfindung als Betriebsgeheimnis zu behandeln. In beiden Fällen regelt das Arbeitnehmererfindungsgesetz die Zahlung von Erfindervergütung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber. Die Berechnung der Erfindervergütung in Einzelfällen sowie die generelle Befolgung der Regularien des Arbeitnehmererfindungsgesetzes sind die Problemfelder, die in der Praxis am häufigsten zu Unsicherheiten und Streitigkeiten führen. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen unterstützen Sie gerne bei jeglichen das Arbeitnehmererfindungsrecht betreffenden Fragestellungen insbesondere in den unten aufgeführten Bereichen –  sowohl auf Seiten des Arbeitnehmers als auch auf Seiten des Arbeitgebers.

  • Pflicht zur Erfinderanmeldung des Arbeitnehmers (Form und Inhalt)
  • Fristen und Inhalte der Inanspruchnahme bzw. Freigabe der Erfindung durch den Arbeitgeber
  • Pflicht zur Schutzrechtsanmeldung
  • Systematik des Rechtsübergangs
  • Verhandlung und Durchsetzung von Vergütungsansprüchen insbesondere deren Bemessung
  • Miterfinderfragen
  • Patentübertragungsverfahren sowie Vindikation und Eigentümerfragen
  • Schiedsstellen- und Gerichtsverfahren

Unsere Fachanwälte und Anwälte mit dem Schwerpunktthema Arbeitnehmererfindungsrecht

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Dr. iur. Christoph Roos

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Hagen Albus

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Claudia Lorig

Fachanwältin für Arbeitsrecht