Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.06.2017 – S 6 U 545/14

Hintergrund

Der Kläger, ein 60-jähriger Düsseldorfer, befand sich zur Zeit des Unfalls in einer stationären Rehabilitation. Während eines Spaziergangs an einem therapiefreien Sonntag wurde er beim Überqueren eines Zebrastreifens von einem PKW erfasst und dabei verletzt. Er verklagte daraufhin seine Berufsgenossenschaft und machte einen Anspruch aus der gesetzlichen Unfallkasse geltend. Zur Begründung führte er an, dass es sich seiner Ansicht nach um einen Arbeitsunfall handele. In Kur wurde dem Kläger zur Gewichtsreduzierung viel körperliche Bewegung empfohlen. Der Spaziergang habe seine Verpflichtung zu aktiven Mitarbeit dabei erfüllen sollen. Die Berufsgenossenschaft verweigerte jedoch die Anerkennung des Vorfalls als Versicherungsfall. Sie verwies darauf, dass es sich um einen rein privaten Spaziergang gehandelt habe, der auf eigene Gefahr unternommen wurde. Da er nicht ärztlich verordnet war habe er außerdem keinen Bezug zu der Rehabilitation des Klägers. Der vorliegende allein zeitlich-örtliche Zusammenhang reiche nicht aus, um einen Versicherungsfall zu bejahen. Das Sozialgericht Düsseldorf dagegen hat eine andere Ansicht vertreten und der Klage des Mannes stattgegeben.

Gründe

Das Sozialgericht hat einen Anspruch des Klägers gegen die Berufsgenossenschaft mithilfe einer deutlich extensiveren Auslegung des Begriffs des Arbeitsunfalls bejaht. Ein innerer Zusammenhang zwischen Unfall und Rehabilitationsmaßnahme sei durchaus zu bejahen. In einem solchen Fall sei ausreichend, wenn der Versicherte davon ausgehen durfte, die Tätigkeit würde der stationären Behandlung dienen. Ferner müsse die Tätigkeit objektiv kurgerecht sein. Laut den Richtern waren diese beiden Voraussetzungen bei dem streitigen Spaziergang erfüllt. Es schade außerdem nicht, dass die Tätigkeit an einem therapiefreien Sonntag stattgefunden habe.

Bewertung

Der vom Sozialgericht Düsseldorf vertretene Standpunkt verdient Zustimmung. Das Argument, es fehle am inneren Zusammenhang zwischen Kur und Unfall, da der Spaziergang nicht ärztlich verordnet gewesen ist, greift nicht durch. Dieses entkräftet das Gericht zu Recht damit, der Kläger habe trotzdem sehr wohl davon ausgehen durfte, mit dieser Tätigkeit seine Rehabilitation zu fördern. Durch diese gebotene weite Auslegung eines „Arbeitsunfalls“ ist ein Anspruch gegen die Berufsgenossenschaft zu bejahen. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.