Verkehrsrecht: Aufgrund von Harndrang kann in besonderen Ausnahmen pflichtwidriges Verhalten im Straßenverkehr anders beurteilt werden
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 10.10.2017 – 4 RBs 326/17 Hintergrund Streitig zwischen den Parteien ist der Bestand eines Bußgeldbescheides und eines damit verbundenen Fahrverbotes. Der zum streitigen Zeitpunkt 61-jährige Kläger befuhr eine Bundesstraße. Er...Weiterlesen