Oberlandesgericht Oldenburg, Hinweisbeschluss v. 16.11.2016 – 4 UF 78/16

Hintergrund

Mit Beschluss vom 11. Mai 2016 hat das Amtsgericht den Antragsgegner zur Zahlung von Trennungsunterhalt in Höhe von 4271,16 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2016 verpflichtet.
Sowohl Antragstellerin als auch Antragsgegner legten gegen diese Entscheidung des Amtsgerichts Beschwerde ein. Die Antragstellerin begehrte Trennungsunterhalt in Höhe von 6150,70 € nebst Zinsen, der Antragsgegner plädierte für eine vollständige Zurückweisung des Antrags.

Das Oberlandesgericht Oldenburg folgte dem Antrag des Antragsgegners und wies die Forderung der Antragstellerin vollumfänglich zurück.

Gründe

Die Vorschriften der §§ 1361 III, 1579 Nr. 2 BGB befinden über die Leistung von Unterhalt bei getrennt Lebenden bzw. letztere Vorschrift über den Ausschluss von Unterhaltszahlungen.
Die streitgegenständliche Vorschrift des § 1579 Nr. 2 BGB schließt Unterhaltszahlungen bei einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft aus.
Nach bisher ergangener Rechtsprechung müsse nach objektiven Maßstäben eine solche verfestigte Lebensgemeinschaft beurteilt und bewertet werden. Es komme hierbei auch auf das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit an. Weitere Kennzeichen sind das gemeinsame Tätigen von Investitionen oder Ähnlichem. Erforderlich ist somit eine Abkehr von der bisherigen Lebensgemeinschaft. Grundsätzlich ist nach allgemeiner Auffassung erst nach dem Ablauf von zwei Jahren von einer Verfestigung einer Lebensgemeinschaft auszugehen.
Mit Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg ist auf Grundlage einer Gesamtschau aller Umstände bereits zu früherem Zeitpunkt eine Bewertung als verfestigte Lebensgemeinschaft möglich und damit ein Ausschluss weiterer Unterhaltsansprüche denkbar.

Bewertung

Der Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg ist in jeder Weise zuzustimmen. Der Hinweisbeschluss präzisiert die einschlägige Ausschlussnorm präzise und gerecht. Gerade aus Sicht der Praxis und insbesondere unter Berücksichtigung immer schnellerer Beziehungsentwicklungen erscheint die Entscheidung insbesondere zum Wohle der Unterhaltspflichtigen richtig und zeitgemäß. Insoweit rangiert die Entscheidung die bisherige grundsätzliche Annahme aus. Für die Praxis bedeutet die Entscheidung des Oberlandesgerichts weitere Angriffsmöglichkeiten zu Gunsten der eigentlich Unterhaltsverpflichteten.