Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 18.7.2017 – 1 K 759/16.KO
Hintergrund
Der Kläger ist der Vater des im Jahr 2006 geborenen beigeladenen Mädchens. Wenige Monate nach der Geburt des gemeinsamen Kindes hatte sich die Mutter, ebenfalls Beigeladene, von dem Kindsvater getrennt. Seither hat sie das alleinige Sorgerecht für das Kind, welches als Nachnamen einen Doppelnamen aus den jeweiligen Familiennamen der Eltern trägt. Zukünftig sollte das Mädchen nur noch den mütterlichen Namen tragen. Dies beantragte die Mutter bei der zuständigen Verbandsgemeinde Rhein-Mosel. Zur Begründung verwies sie auf den Wunsch des Kindes. Es fühle sich durch den Nachnamen des Vaters aus der Familie ausgeschlossen und werde in der Schule gehänselt. Die drei älteren Halbgeschwister des Kindes tragen alle nur den Familiennamen der Mutter. Die Verbandsgemeinde hatte daraufhin den Antrag der Mutter zunächst abgelehnt. Im Rahmen des folgenden Widerspruchsverfahrens wurde ihm jedoch schließlich stattgegeben. Darauf reagierte der Vater des Kindes mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht und hatte Erfolg.
Gründe
Gemäß § 3 Abs. 1 Namensänderungsgesetz (NÄG) darf ein Familienname durch die zuständige Verwaltungsbehörde nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Vorliegend hat das Gericht konkretisiert, dass ein wichtiger Grund in einem Fall wie diesem nur gegeben sein kann, wenn eine Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich ist. Vor allem sei sie nicht allein dann gerechtfertigt, wenn sie nur dazu dienen soll, Unannehmlichkeiten durch die Namensverschiedenheit zu dem sorgeberechtigten Elternteil zu ersparen. Diese seien nur altersbedingter und somit vorübergehender Natur. Die Kammer vertritt an dieser Stelle die Ansicht, dass Kinder einer Trennung der Eltern und den damit verbundenen Problemen nicht völlig aus dem Weg gehen können, sondern lernen müssen, damit zu leben. Sie können nicht komplett konfliktfrei ins Leben treten.
Ferner hat für die Erforderlichkeit der Namensänderung eine Abwägung des Kindeswohls mit den Gründen, die für eine Beibehaltung des bisherigen Namens sprechen, zu erfolgen. Der Namenskontinuität kommt dabei nach der Ansicht der Kammer ein hohes Gewicht zu. Das Namensband zu dem anderen Elternteil soll gegen dessen Willen nur unter schweren Voraussetzungen durchtrennt werden. Das Gericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass diese nicht vorliegen. Der kindliche Wunsch, nur den Namen der Mutter zu tragen, sei für sich genommen noch kein wichtiger Grund. Es sei doch zu erwarten, dass das Kind mit zunehmender Reife sich nicht mehr nur den Elternteilen zuordnet, sondern sie als Teil seiner eigenen Persönlichkeit wahrnimmt. Auch eine Gutachterin ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beibehaltung des Namensbandes zwischen Kind und Vater für die Persönlichkeitsentwicklung und Selbstfindung förderlicher sei, als dessen Durchtrennung. Auch schulische Probleme habe die Mutter nicht plausibel dargelegt. Lehrer des Kindes hatten ausgesagt, dass es keine Nachfragen oder Hänseleien anderer Kinder gegeben habe. Nach der Einschätzung der Klassenlehrerin sei das Mädchen nicht auf ihren Doppelnamen oder ihr nicht-europäisches Aussehen, ihr Vater stammt aus Kuba, angesprochen worden. In der Schule herrsche ein von Toleranz geprägtes Klima. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Situation nach dem Wechsel auf ein Gymnasium geändert habe, zumal Kinder dieser Altersgruppe sowieso nur mit dem Vornamen angesprochen werden.
Schließlich konnte das Gericht auch keinen Ausschluss aus dem Familienverband aufgrund des Namens feststellen. Auch hier kam eine Gutachterin zu dem Ergebnis, dass das Kind ein gutes und enges Verhältnis zu den anderen Familienmitgliedern habe. Auch in der Familie spricht man sich gewiss nicht mit dem Nachnamen an. Die Angabe des vollen Namens in offiziellen Dokumenten vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, da solche im Alltag eines 11-jährigen Kindes eine völlig untergeordnete Rolle spielen.
Insgesamt lässt sich folglich nicht feststellen, dass die Beibehaltung des Familiennamens für das beigeladene Kind schwerwiegende Nachteile und eine Änderung ausreichend gewichtige Vorteile mit sich bringen würde. Das Gericht hat daher entschieden, dass es in diesem Fall bei dem Grundsatz der Namenskontinuität bleiben muss.
Bewertung
Der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz ist zuzustimmen. Nach Maßgabe der dargestellten Grundsätze ist es zu der zutreffenden Entscheidung gekommen, dass keine Gründe vorliegen, die eine Beibehaltung des Namensbandes zu dem Vater unzumutbar erscheinen lassen. Eine solche Entscheidung kann man nicht aufgrund eines kindlichen Wunsches treffen. Zudem hat das Gericht sehr treffend festgestellt, dass das Kind mit zunehmendem Alter auch seinen Vater und seine Herkunft mehr in seine eigene Identität mit aufnehmen wird. Eine Durchbrechung des Namensbandes wäre somit im Hinblick auf die Persönlichkeitsentwicklung nachteilig.