Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 09.11.2017 – C-306/16

Hintergrund

Der Kläger war von 1991 bis 2014 bei der beklagten Gesellschaft beschäftigt, die ein Casino in Portugal besitzt und betreibt. Das Casino ist mit Ausnahme des 24. Dezembers täglich vom Nachmittag bis zum folgenden Morgen geöffnet. Während der Jahre 2008 und 2009 arbeitete der Kläger manchmal an sieben aufeinanderfolgenden Tagen. Ab 2010 änderte die Beklagte die Organisation der Arbeitszeiten, so dass die Beschäftigten an nicht mehr als sechs aufeinanderfolgenden Tagen arbeiteten.

Nach der Beendigung seines Arbeitsvertrags im März 2014 erhob der Kläger Klage gegen die Beklagte, um im Wesentlichen feststellen zu lassen, dass diese ihm die Pflichtruhetage, auf die er nach seiner Auffassung Anspruch hatte, nicht gewährt habe. Er forderte insoweit Entschädigungszahlungen entsprechend der Vergütung der gearbeiteten Überstunden.

Nach der Arbeitszeitrichtlinie1 hat jeder Arbeitnehmer pro Siebentageszeitraum Anspruch auf eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von elf Stunden.

Das mit der Sache befasste portugiesische Berufungsgericht hat Zweifel in Bezug auf die Auslegung der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) und möchte vom EuGH wissen, ob die kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden, auf die ein Arbeitnehmer nach der Richtlinie Anspruch hat, spätestens an dem Tag gewährt werden muss, der auf einen Zeitraum von sechs aufeinanderfolgenden Arbeitstagen folgt.

Gründe

Das Unionsrecht verlangt nicht, dass die wöchentliche Mindestruhezeit spätestens an dem Tag gewährt wird, der auf einen Zeitraum von sechs aufeinanderfolgenden Arbeitstagen folgt, sondern nur, dass sie innerhalb jedes Siebentageszeitraums gewährt wird.

Die Wendung “pro Siebentageszeitraum” enthält keinerlei Verweisung auf das nationale Recht der Mitgliedstaaten. Sie stellt daher einen autonomen Begriff des Unionsrechts dar, der einheitlich ausgelegt werden muss. Insoweit ist eine Analyse von Wortlaut, Zusammenhang und Zielen der Richtlinie vorzunehmen. Hinsichtlich des Wortlauts ergibt sich aus dem Text der Richtlinie selbst, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, zu gewährleisten, dass jedem Arbeitnehmer während eines Siebentageszeitraums eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden (zzgl. der täglichen Ruhezeit von elf Stunden) zur Verfügung steht. Es ist darin jedoch nicht festgelegt, zu welchem Zeitpunkt diese Mindestruhezeit zu gewähren ist.

Wenn man den Zusammenhang betrachtet, in dem die Wendung “pro Siebentageszeitraum” verwendet wird, kann dieser Zeitraum als Bezugszeitraum angesehen werden, d.h. als ein fester Zeitraum, innerhalb dessen eine bestimmte Anzahl aufeinanderfolgender Ruhestunden zu gewähren ist, unabhängig vom Zeitpunkt, zu dem diese Ruhestunden gewährt werden. Im Übrigen verfolgt die Richtlinie den Zweck, die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer wirksam zu schützen. Jedem Arbeitnehmer müssen demnach angemessene Ruhezeiten zur Verfügung stehen. Allerdings lässt die Richtlinie für ihre Umsetzung eine gewisse Flexibilität zu. Sie räumt den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Festsetzung des Zeitpunkts, zu dem diese Mindestruhezeit zu gewähren ist, ein Ermessen ein. Diese Auslegung kann auch dem Arbeitnehmer zugutekommen, da sie es erlaubt, ihm am Ende eines und am Anfang des darauffolgenden Bezugszeitraums mehrere aufeinanderfolgende Ruhetage zu gewähren.

Schließlich ist festzuhalten, dass die Richtlinie nur Mindestnormen für den Schutz des Arbeitnehmers im Rahmen der Arbeitszeitgestaltung aufstellt. Die Mitgliedstaaten dürfen demzufolge für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigere Rechts- und Verwaltungsvorschriften anwenden oder erlassen oder die Anwendung von für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigeren Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern fördern oder gestatten.

Bewertung

Die wöchentliche Ruhezeit für Arbeitnehmer muss nicht notwendigerweise an dem auf sechs aufeinanderfolgende Arbeitstage folgenden Tag gewährt werden. Sie kann an einem beliebigen Tag innerhalb jedes Siebentageszeitraums gewährt werden

Die Entscheidung des EuGH leuchtet de facto erstmal ein. Vor dem Hintergrund, dass Sinn und Zweck der Richtlinie ist, die Gesundheit der Beschäftigten zu fördern und zu schützen, erscheint es fraglich, ob ein Ruhetag nach einer Sechs-Tages-Schicht diesem Ziel der Richtlinie aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht näherkommt als die Gewährung eines Ruhetages „irgendwann“ im Siebentageszeitraum.

Zudem hat der EuGH im Rahmen seiner Entscheidung der Europäischen Grundrechtecharta zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt. In deren Art. 31 Abs. 2 wird ein Anspruch auf wöchentliche Ruhezeiten begründet, welcher hier hinsichtlich der Auslegung des Art. 5 der Arbeitszeitrichtlinie näher konkretisiert hätte werden können.