Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.09.2017 – 6 AZR 143/16

Hintergrund

Die Klägerin ist als Krankenschwester in einem Krankenhaus, welches die Beklagte betreibt, mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt. Die Klägerin arbeitet nach einem Dienstplan, der Wechselschichten an allen sieben Tagen der Woche vorsieht. Die Sollarbeitszeit der in Wechselschicht eingesetzten Mitarbeiter wird jeweils monatlich berechnet. Als Arbeitstage werden dabei die Tage von Montag bis Freitag berücksichtigt. Feiertage, die auf einen Wochentag fallen, werden nicht miteinbezogen. Innerhalb dieses Rahmens wird die Klägerin an fünf Tagen mit jeweils 7,7 Stunden eingesetzt.

Auf das Arbeitsverhältnis der Beklagten findet der TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K) Anwendung. § 6 Abs. 3 S 3 TVöD-K sieht vor, dass dich die regelmäßige Arbeitszeit um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden für Heilig Abend und Silvester vermindert, wenn sie auf einen Werktag fallen. Ähnliches regelt § 6.1 Abs. 2 S. 1 TVöD-K für Wechselschichtmitarbeiter, falls ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag fällt.

Am 1.1.2011 und am 24.12.2011 hatte die Klägerin dienstplanmäßig frei. Bei beiden Tagen handelte es sich um Samstage. Die Beklagte hat für diese Tage keine Sollstundenreduzierung vorgenommen, sondern sie bei der Sollarbeitszeitberechnung miteinbezogen, da ein Samstag kein Werktag im Sinne des Tarifvertrags sei. Die dagegen gerichtete Klage der Klägerin hatte in allen Instanzen Erfolg.

Gründe

Die Beklagte hat der Klägerin einen bezahlten Freizeitausgleich i.H.v. 15,4 Stunden zu gewähren und die Sollarbeitszeit der Klägerin für die Monate Januar und Dezember 2011 um jeweils 7,7 Stunden zu korrigieren.

Aus dem Gesamtzusammenhang des zur Anwendung kommenden TVöD-K ergibt sich, dass der Samstag als Werktag i.S.v. § 6 Abs. 3 S. 3 und § 6.1 Abs. 2 S. 1 TVöD-K anzusehen ist.

Denn nach diesen Tarifbestimmungen ist für schichtdienstleistende Beschäftigte wie die Klägerin eine Verminderung der Sollarbeitszeit vorgesehen, wenn sie an bestimmten Vorfeiertagen (Heiligabend, Silvester) oder Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, dienstplanmäßig frei haben. Gäbe es diese Regelung nicht, müssten die nach Dienstplan arbeitenden Beschäftigten, um die volle Vergütung erreichen zu können, die am (Vor-) Feiertag dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden an einem anderen Tag nachholen.

Die Verminderung beläuft sich auf ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit. Im vorliegenden Fall sind dies 7,7, Stunden.

 Bewertung

Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind – so sagt es § 3 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Dies gilt auch für Tarifbeschäftigte in Krankenhäusern.
Der Samstag ist demnach ein Werktag i.S.v. § 6 Abs. 3 S. 3 und § 6.1 Abs. 2 S. 1 TVöD-K. Fällt ein (Vor-)Feiertag daher auf einen Samstag und hat der Wechselschichtmitarbeiter dienstplanmäßig an diesem Tag frei, ist eine entsprechende Sollarbeitszeitreduzierung vorzunehmen.