Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2016 – 5 K 2504/14 E
Hintergrund
Die Klägerin war Reisebüroangestellte in einem Reisebüro. Für eine Hochseekreuzfahrt für sie und ihren Ehemann im Jahre 2008 erhielt die Klägerin einen Rabatt von der A GmbH, einem Reiseveranstalter. Die A GmbH veranstaltet mit Kreuzfahrtschiffen weltweit Hochseekreuzfahrten. Den Inhabern von Reisebüros und deren Angestellten wurden durch die A GmbH gegenüber dem Katalogpreis Rabatte von über 80 % gewährt. Die Möglichkeit sollte der Verbesserung und Sicherung der Geschäftsverbindungen dienen. Eine weitere Person (Lebenspartnerin oder Lebenspartner) durfte von den Angestellten zu ebenso vergünstigten Konditionen mitgenommen werden.
Der Preis für die streitgegenständliche Reise betrug 1.540,00 EUR. Der Katalogpreis belief sich auf 6.330,00 EUR.
Diese Reise monierte die Lohnsteueraußenprüfung bei der B AG und befand die aus dem Rabatt resultierende Differenz für einen geldwerten Vorteil, für zu versteuernden Arbeitslohn.
Es folgte der Erlass eines geänderten Einkommenssteuerbescheids durch den Beklagten.
Der hiergegen eingewendete Einspruch blieb erfolglos.
Gegen den Bescheid erhob die Klägerin Klage.
Die Klage befand das FG Düsseldorf für begründet. Sie beurteilte den angefochtenen Einkommenssteuerbescheid sowie die ergangene Einspruchsentscheidung für rechtswidrig.
Gründe
Das Finanzgericht bezog sich in seiner Beurteilung des Falls auf die einschlägige Norm der streitgegenständlichen Einkommensart. Nach § 19 I 1 Nr. 1 EStG sind zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, wie bei der Klägerin, auch andere Bezüge und Vorteile „für“ die Tätigkeit zu zählen. Ganz gleichgültig ist, ob es sich um einmalige oder laufende Bezüge handelt. Jedoch sind dies nur Bezüge, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind, ohne dass aber eine konkrete Gegenleistung zugrunde liegen muss. Die Leistung des Arbeitgebers muss sich im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweisen.
Arbeitslohn kann hingegen auch in den Fällen vorliegen, in denen es zu Zuwendungen von Dritten kommt. Dabei muss der Arbeitnehmer eine Leistung für seinen Arbeitgeber im Rahmen des Dienstverhältnisses erbringen. Die Zuwendung des Dritten muss dann für die „Frucht“ der Leistung des Arbeitnehmers für seinen Arbeitgeber erfolgen. Anders ist dies jedoch zu beurteilen, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen und nicht auf dem Dienstverhältnis beruhend erfolgt. Kurzum müsste der Dritte die Zuwendung im Interesse des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer gestatten.
Auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung des Sachverhaltes kam das FG zu dem Urteil, dass es sich bei dem gewährten Rabatt nicht um Arbeitslohn handelt. Die Rabattgewährung stand nur im eigenbetrieblichen Interesse der A GmbH, so das Gericht. Sie sollte eben insbesondere der Sicherung eines zusätzlichen Kundenkreises dienen und zugleich zur Auslastungsoptimierung und damit Reduzierung der Kosten bei gleichzeitiger Umsatzsteigerung an Bord dienen.
Im Übrigen hätte ein Dritter auch kein Interesse daran, die Entlohnung des Arbeitgebers für seinen Arbeitnehmer vorzunehmen. Ein solcher Wille der A GmbH sei im Übrigen in keiner Weise ersichtlich, an einer Rechtsgrundlage hierfür mangele es ebenso.
Die Rabattmöglichkeit auf Grundlage des Anstellungsverhältnisses der Klägerin bei dem Reisebüro sei nicht ausreichend für eine Bewertung als Arbeitslohn.
Bewertung
Dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf ist uneingeschränkt zuzustimmen. Das FG hat auf der Grundlage des Sachverhalts und in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung eine in der Sache interessengerechte Entscheidung getroffen, die nicht einem falschen Verständnis von Arbeitslohn angelehnt ist. Das FG hat überzeugend dargelegt, welche Gesichtspunkte in eine Bewertung mit einfließen müssen.