1. Lesung Bundestag
Hintergrund
Nach dem Beschluss durch das Bundeskabinett am 11. Januar 2017 und der Zustimmung durch den Bundesrat am 10.02.2017 hat nun der Bundestag in der ersten Lesung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen beraten.
Nach Beratung in den Ausschüssen und der Anhörung von Sachverständigen soll das Gesetz am 01. Juni 2017 in Kraft treten.
Die Bundesregierung sah sich zu diesem Gesetzesentwurf aufgrund erheblicher Entgeltunterschiede zwischen Männern und Frauen. Er beträgt laut Gesetzesentwurf 21 %. Im Osten Deutschlands liegt die Differenz bei 8%, im Westen beträgt der Unterschied 23 %. Nach Informationen des Statistischen Bundesamtes aus dem Jahre 2016 beträgt bei gleicher formaler Qualifikation und gleichen Merkmalen von weiblichen und männlichen Bewerbern bzw. Berufstätigen der Unterschied 7 %.
Die Bundesregierung verfolgt mit dem Gesetzesentwurf das Ziel der Schaffung von Transparenz für Entgeltregelungen- und Strukturen. Durch das Gesetz soll ein Wandel der Arbeitskultur hervorgebracht werden.
Im Einzelnen strengt die Bundesregierung die genaue Definition der Entgeltgleichheit an. Durch das Recht auf einen individuellen Auskunftsanspruch für Beschäftigte in Betrieben mit mindestens 200 Arbeitnehmern soll in Zukunft eine transparente Beurteilung der Entgelte durch die Beschäftigten erfolgen können. Private Arbeitgeber mit mehr als 500 Beschäftigten sollen aufgefordert werden innerbetrieblich eine Entgeltgleichheit selbst zu verfolgen. Zudem sollen lageberichtspflichtige Betriebe mit mindestens 500 Beschäftigten zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit von Frauen und Männern verpflichtet sein.
Bewertung
Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung steht im Einklang mit den Vorgaben der europäischen Kommission und dem Verfassungsrecht. Mit Rückgriff auf die durch die Europäische Kommission ergangene Empfehlung zur Erzielung von Entgeltgleichheit steht der Gesetzesentwurf im Einklang. Insbesondere aus rechtlicher Sicht ist aber vielmehr die Rolle des deutschen Verfassungsrechts entscheidend. Ausgehend vom Gleichheitssatz des Art. 3 des deutschen Grundgesetzes erscheint die Herstellung von Entgeltgleichheit geboten. Ob die Ausarbeitung des Entwurfs sich in der Praxis jedoch als bewährt erweist, bleibt abzuwarten, insbesondere aufgrund der Grenzen für die Pflicht der Unternehmen um das Bemühen um Entgeltgleichheit, letzten Endes werden in der Praxis aller Wahrscheinlichkeit nach dennoch Möglichkeiten und Wege sein, die ein Umgehen des eigentlich als verfassungsgemäß zu beurteilenden Vorhabens des Gesetzgebers ermöglichen.