Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung, Bt-Drs. 18/11180

Hintergrund

Die Bundesregierung sieht sich veranlasst, ausgehend von der Funktionsfähigkeit der Verwaltung Schritte im Hinblick auf die Gesichtsverhüllung bei staatlichen Funktionsträgern einzuleiten.

Es sei im Sinne des Selbstverständnisses des demokratischen Rechtsstaats eine vertrauensvolle Kommunikation mit den Bürgerinnen und Bürgern des Landes zu gewährleisten.

Erforderlich sei damit für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im öffentlichen Dienst, das Gesicht bei Tätigkeiten mit unmittelbarem Dienstbezug nicht zu verhüllen.

Das Vorhaben sei geboten, um Bürgerinnen und Bürgern weltanschaulich- religiös neutral gegenüberzutreten. Allein aufgrund einer leichteren Identifizierung sei ein solches Gesetz notwendig.

Die Bundesregierung plant mit ihrem Gesetzesentwurf das Bundesbeamtengesetz, das Beamtenstatusgesetz und das Soldatengesetz für die benannten Fälle zu ändern. Einzig Infektionsschutz und Eigenschutz sollen zukünftig eine Gesichtsverhüllung rechtfertigen. Das Bundeswahlgesetz sieht ein derartiges Verbot bereits vor.

Die Identifizierungspflicht soll mit Änderung des Personalausweis- Gesetzes erreicht werden. Damit einher soll eine Änderung im Aufenthaltsgesetz und im Freizügigkeitsgesetz gehen.

Die Bundeswahlordnung wird nach der Gesetzesänderung ein Abweisen von potentiellen Mitgliedern von Wahlausschüssen vorsehen, die sich nicht an die Regelungen halten respektive eine Identifizierung nicht zulassen. Auch Wählerinnen und Wähler sollen zurückgewiesen werden können.

Bewertung

pfeilDer Gesetzesentwurf ist als Reaktion der Zeit zu verstehen. Aufgrund der derzeitigen politischen und gesellschaftlichen Situation scheint es geboten, in dieser Weise zu reagieren. Dieses Gesetzesvorhaben wird eine derzeitige latente gesellschaftliche Unzufriedenheit wohl nicht aufheben, aber einem Hinwirken auf eine Aufhebung förderlich sein können. Grundsätzlich ist ein neutrales Erscheinungsbild von staatlichen Berufsträgern für den Umgang zwischen Staat und Bürgerinnen und Bürgern nicht als negativ zu bewerten.