LG Köln, Urteil vom 04.04.2017, 3 O 129/16

Hintergrund

Der Kläger nahm 2015 an einem Waldcrosshindernislauf (Lauf) teil. Hierbei passierte er eine Wasserrutsche die in einen künstlich angelegten Teich mündete. Der Teich war mit einer Plastikplane ausgelegt. In zwischen den Parteien umstrittener Art und Weise und umstrittenem Umfang verunfallte der Kläger beim Passieren des Wasserhindernis.

Der Kläger behauptete, nach dem Überwinden der Wasserrutsche einen heftigen Ruck an seinem Fuß gespürt zu haben. Dieser sei durch eine Falte in der Plane verursacht worden, die aufgrund des schlammigen Wassers nicht erkannt werden konnte. Durch diesen Vorfall habe er sich eine Fraktur der Tibiaukante zugezogen, die operativ habe versorgt werden müssen. Nach zwei Tagen stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus sei er sechs Wochen arbeitsunfähig gewesen und habe physiotherapeutische Behandlung in Anspruch nehmen müssen. Im Übrigen habe er unter erheblichen Schmerzen gelitten. Eine gebuchte Urlaubsreise habe er nicht antreten können, hierdurch seien ihm Kosten für die Stornierung durch den Reiseveranstalter in Höhe von 1040,00 EUR entstanden.

Der Kläger begehrte Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, sowie die Stornierungskosten für den Urlaub in Höhe von 1040,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

Die beklagte Veranstalterin des Laufes beantragte die Abweisung der Klage. Sie führte zudem aus, dass das behauptete Geschehen des Klägers die Verwirklichung einer typischen und einem Hindernislauf immanenten Gefahr sei. Der Kläger hätte etwaige Unebenheiten in seinen Lauf mit einkalkulieren müssen.

Gründe

Das Gericht erklärte die Klage für unbegründet. Der Kläger habe weder einen Anspruch aufgrund einer Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht noch aus Delikt aufgrund der Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht.

Nach Auffassung des Gerichts, hat der Kläger keinen Nachweis darüber führen können, dass die Beklagte die entstandene Verletzung beim Kläger zu vertreten hat. Im Übrigen habe der Kläger unterschiedliche Sachverhaltsschilderung abgegeben. Das Gericht äußerte erhebliche Zweifel an der Aussage, dass durch eine Falte in einer Plastikplane ein Knochenbruch herbeigeführt worden ist. Das Gericht hielt es für möglich, dass der Kläger mit der Umrandung des Wasserhindernisses kollidiert ist oder beim Hineingleiten in das Wasser ausgerutscht oder umgeknickt ist. Diese Zweifel des Gerichts gingen zu Lasten des Klägers.

Selbst bei Annahme der Ausführung des Klägers sei eine Verkehrssicherungspflichtverletzung seitens der Beklagten nicht ersichtlich. Unebenheiten seien eine für einen solchen Lauf keine atypische Gefahr. Aufgabe eines solchen Laufes sei insbesondere die Bewältigung unterschiedlicher Hindernisse, die in der freien Natur auftretenden Barrieren und Handicaps nachempfunden sind. Unebenheiten und Unregelmäßigkeiten träten so auch in der freien Natur auf. In dieser Beurteilung sah sich das Gericht auch dadurch bestätigt, dass 10.000 weitere Teilnehmer nicht verunfallten. Die Beklagte habe zudem ausdrückliche auf permanente Rutsch-und Ausrutschgefahr hingewiesen.

Das Gericht empfahl dem Kläger die Durchführung von Wettkämpfen in Sporthallen, um möglichen Unebenheiten aus dem Weg zu gehen.

Bewertung

Der Beurteilung des Gerichts ist uneingeschränkt zuzustimmen. In der Sache ist das Urteil nicht außerordentlich hervorzuheben. Das Begehren des Klägers ist augenscheinlich unbegründet. Jedoch arbeitet das Gericht die Anforderungen an Verkehrssicherungspflichten zielgenau heraus. Das Gericht betont die Berücksichtigung des Einzelfalls. Verkehrssicherungspflichten bestehen, wie das Gericht ausführt, nur für die im Rahmen des Vernünftigen haltenden Sicherungsanforderungen des jeweiligen Verkehrs. In diesem Rahmen seien Gefahren abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer Nutzung drohen. Der Pflichtige habe jedoch keinen Schutz vor augenscheinlichen Gefahren zu gewährleisten. Hierbei lag in der Sache bei Annahme der Plausibilität der Ausführungen des Klägers das Problem. Die Gefahr des Rutschens war augenscheinlich, der Pflichtige, die Beklagte, machte hierauf sogar aufmerksam.