Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 01.11.2017 24 Ca 4261/17

Hintergrund

Die beklagte Arbeitgeberin wirft dem Kläger, einem Trainer für Radsport am Olympiastützpunkt Berlin, vor in der Umkleidekabine Sportlerinnen mit einer versteckten Kamera gefilmt zu haben. Daraufhin wurde diesem eine fristlose Kündigung ausgesprochen, gegen welche sich der Kläger nun mit einer Kündigungsschutzklage wendet.

Die Klage hat vor dem Arbeitsgericht Berlin keinen Erfolg.

Gründe

Das Filmen der Sportlerinnen sei eine schwerwiegende Pflichtverletzung und somit ein wichtiger Grund iSd § 626 Abs. 1 BGB, der eine fristlose Kündigung rechtfertige. Eine solche könne nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Kenntnis der Kündigungsgründe erfolgen, § 626 Abs. 2 BGB. Ausreichende Kenntnis habe die Arbeitgeberin erst durch die Gewährung der mehrfach beantragten Akteneinsicht der ermittelnden Staatsanwaltschaft, erhalten. Im Anschluss hieran habe sie die Kündigung innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB, mithin fristgerecht, ausgesprochen.

Bewertung

Die Annahme eines wichtigen Grundes durch die Pflichtverletzung des Klägers ist hinsichtlich des schwerwiegenden Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der Sportlerinnen, zusätzlich verstärkt durch die Heimlichkeit des Vorgehens, gutzuheißen. Zumal die fundierte Kenntnis der Arbeitgeberin gerade von den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft abhing und erforderlich für den Beleg eines wichtigen Grundes war, ist es billig damit eine Fristeinhaltung iSd § 626 Abs. 2 BGB zu bejahen.Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 01.11.2017 24 Ca 4261/17

Hintergrund

Die beklagte Arbeitgeberin wirft dem Kläger, einem Trainer für Radsport am Olympiastützpunkt Berlin, vor in der Umkleidekabine Sportlerinnen mit einer versteckten Kamera gefilmt zu haben. Daraufhin wurde diesem eine fristlose Kündigung ausgesprochen, gegen welche sich der Kläger nun mit einer Kündigungsschutzklage wendet.

Die Klage hat vor dem Arbeitsgericht Berlin keinen Erfolg.

Gründe

Das Filmen der Sportlerinnen sei eine schwerwiegende Pflichtverletzung und somit ein wichtiger Grund iSd § 626 Abs. 1 BGB, der eine fristlose Kündigung rechtfertige. Eine solche könne nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Kenntnis der Kündigungsgründe erfolgen, § 626 Abs. 2 BGB. Ausreichende Kenntnis habe die Arbeitgeberin erst durch die Gewährung der mehrfach beantragten Akteneinsicht der ermittelnden Staatsanwaltschaft, erhalten. Im Anschluss hieran habe sie die Kündigung innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB, mithin fristgerecht, ausgesprochen.

Bewertung

Die Annahme eines wichtigen Grundes durch die Pflichtverletzung des Klägers ist hinsichtlich des schwerwiegenden Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der Sportlerinnen, zusätzlich verstärkt durch die Heimlichkeit des Vorgehens, gutzuheißen. Zumal die fundierte Kenntnis der Arbeitgeberin gerade von den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft abhing und erforderlich für den Beleg eines wichtigen Grundes war, ist es billig damit eine Fristeinhaltung iSd § 626 Abs. 2 BGB zu bejahen.