Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 17.11.2017 – 5 K 1284/16.KO, Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 43 v. 04.12.2017
Hintergrund
Streitig zwischen den Parteien ist, ob ein Anspruch auf die kostenlose Nutzung von Toiletten auf Autobahnraststätten besteht, die nach dem Sanifair-Konzept betrieben werden.
In 28 von 39 Nebenbetrieben (Tankstellen und Raststätten) in Rheinland-Pfalz sind die sanitären Einrichtungen nach dem Sanifair-Konzept ausgestattet (Die sanitären Einrichtungen können gegen ein Entgelt von 0,70 EUR genutzt werden. Der Nutzer erhält dafür einen Wertcoupon in der Höhe von 0,50 EUR, den er in allen mit dem Sanifair-Konzept ausgestatteten Nebenbetrieben einlösen kann).
Der Kläger nutzt aus privaten und beruflichen Gründen insbesondere die Autobahnen in Rheinland-Pfalz. Mit Schriftsatz vom 07.07.2016 forderte der Kläger das Land Rheinland-Pfalz, Beklagte, auf, ihm eine kostenlose Nutzung der Sanitäreinrichtungen zu ermöglichen. Das Ersuchen des Klägers blieb erfolglos. Der Kläger erhob am 12.10.2017 Klage vor dem unzuständigen Verwaltungsgericht Mainz. Das Gericht verwies die Sache nach Anhörung der Beteiligten an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Koblenz (VG).
Die Klage blieb erfolglos.
Gründe
Das VG hielt die Klage für unzulässig. Die Klage zeige nicht auf, welches Handeln das Land konkret vornehmen solle. Im Übrigen sei das Land nicht gehalten, durch Maßnahmen der Eingriffsverwaltung die Unentgeltlichkeit der Nutzung sanitärer Einrichtungen anzuordnen.
Dem Kläger stehe es weiter offen, die 43 nicht bewirtschafteten Rastanlagen mit kostenlosen öffentlichen sanitären Einrichtungen anzufahren, und diese zu nutzen. Der Kläger sei demnach nicht gehalten, sich einer Monopolstellung der Beigeladenen auszusetzen. Der Kläger hatte vorgetragen, durch eine Monopolstellung der beigeladenen privaten Gesellschaft, die Inhaberin von für den Betrieb von Raststätten an Bundesautobahnen in Rheinland-Pfalz erforderlichen Nebenbetriebskonzessionen ist, beeinträchtigt zu sein.
Aufgrund der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz und der aufgrund dessen erschöpfenden Regelungen des Bundesrechts kommen landesrechtliche Vorschriften wie gaststättenrechtliche Regelungen nicht in Betracht.
Auch ein Anspruch, hergeleitet aus dem Grundsatz der Daseinsvorsorge oder der Menschenwürde und der allgemeinen Handlungsfreiheit, komme nicht in Betracht. Durch die Rechtsprechung sei anerkannt, dass „Leistungen der Daseinsvorsorge oder die Wahrnehmung von aus den Grundrechten sich ergebenden Teilhaberechten nicht kostenlos sein müssen“.
Bewertung
Das VG hat die Unzulässigkeit der Klage hinreichend begründet. Denkbar ist die Beantragung der Zulassung der Berufung durch das OVG Koblenz. Das VG hat jedoch nachvollziehbar deutlich gemacht, dass aus jedweden Gründen ein Anspruch des Klägers gegen das Land Rheinland-Pfalz auf die unentgeltliche Nutzung der derzeit kostenpflichtigen nach dem Sanifair-Konzept betriebenen sanitären Einrichtungen ausgeschlossen ist. Auch die Begründung des Klägers, dass durch erhöhten Harndrang ein Sicherheitsrisiko in Folge gefahrbereiten Verhaltens aufgrund des Auslassens der Raststätten mit kostenpflichtigen Sanitäreinrichtungen gesetzt wird, kann nicht durchschlagen.