Hintergrund
Bereits heute sind 2,7 Millionen Menschen in der Bundesrepublik Deutschland auf Pflege angewiesen, wobei es voraussichtlich im Jahr 2030 etwa 3,5 Millionen Menschen sein werden, wie das Bundesministerium für Gesundheit mitteilt. Seitens der Bundesregierung wurde mit den Pflegestärkungsgesetzen die bisher größte Reform der Pflegeversicherung seit ihrer Einführung durchgeführt. Abgesehen von den Verbesserungen für die Pflege zu Hause gehören hierzu die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs sowie die damit verbundene neuen Begutachtung. Mit den Pflegestärkungsgesetzen erhalten nunmehr auch an Demenz erkrankte Menschen einen gleichberechtigten Zugang zu allen Leistungen der Pflegeversicherung, wie Bundesgesundheitsminister Gröhe mitteilt. Aus den bekannten drei Pflegestufen wurden am 01.01.2017 fünf neue Pflegegrade – diese genauere Einstufung berücksichtigt viel umfassender als bisher die Beeinträchtigungen der Menschen in allen pflegerelevanten Lebensbereichen.
Häusliche Pflege
Für die zu Hause betreuten Pflegebedürftigen erhöhte sich bereits das Pflegegeld. Bis zu 40 € stehen monatlich für Verbrauchsprodukte wie Betteinlagen oder Einmalhandschuhe zur Verfügung. Erfordert die Pflegebedürftigkeit bauliche Veränderungen, können bis zu 4.000 € beantragt werden. Für Hilfsmittel wie Gehhilfen oder Duschstühle sind seit diesem Jahr keine Anträge erforderlich, wenn der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) diese Hilfsmittel empfiehlt.
Häusliche Pflege mit Unterstützung
Bereits 2015 sind die Ansprüche auf Pflegesachleistungen für die häusliche Pflege für alle Pflegebedürftigen gestiegen. Für die Tages- und Nachtpflege steht nunmehr mehr Geld zur Verfügung, die Ausweitung der Kurzzeitpflege auf bis zu acht Wochen im Jahr ist möglich. Ab diesem Jahr können alle Pflegebedürftigen den Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 € monatlich in Anspruch nehmen, womit Kosten für Angebote zur Unterstützung im Alltag erstattet werden können. Beabsichtigen Pflegebedürftige die Gründung einer Wohngemeinschaft, gibt es hierzu wie für Maßnahmen für den Wohnungsumbau eine Anschubfinanzierung. Ebenfalls können Pflegebedürftige einen monatlichen Wohngruppenzuschlag erhalten.
Pflege in der Einrichtung
Für alle Pflegebedürftigen in vollstationärer Pflege wurden bereits am 01.01.2015 die Leistungsbeträge angehoben. Neuerungen gibt es auch bei den Eigenanteilen. Zukünftig wird innerhalb ein und derselben Einrichtung kein Unterschied mehr bei den pflegebedingten Eigenanteilen der Bewohnerinnen und Bewohner mit den Pflegegraden 2-5 vorgenommen. Seit dem 01.01.2017 kommen zusätzliche Betreuungsangebote allen stationär Gepflegten zugute.
Pflegende Angehörige
Die Angehörigen von Pflegebedürftigen können über die Pflegekasse einen kostenlosen Pflegekurs in Anspruch nehmen. Zudem haben sie oder weitere Personen Anspruch auf Pflegeberatung, dies mit oder ohne Beteiligung der pflegebedürftigen Person, solange deren Einverständnis vorliegt. Pflegende Angehörige können seit diesem Jahr bis zu sechs Wochen im Jahr eine Auszeit von der Pflege nehmen, vom Bundesgesundheitsministerium als Verhinderungspflege bezeichnen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Angehöriger, der pflegt und berufstätig ist, bis zu zehn Tage einmalig Lohnersatzleistungen in Anspruch nehmen, sog. Pflegeunterstützungsgeld, und bis zu zwei Jahre seiner Arbeitszeit reduzieren (Familienpflegezeit- und Pflegezeitgesetz). Ab 2017 erhalten weitere pflegende Angehörige Rentenversicherungsbeiträge.
Pflegekräfte
Seit diesem Jahr wird, damit den Pflegekräften mehr Zeit für die Pflege zur Verfügung steht, die Pflegedokumentation in den Pflegeeinrichtungen vereinfacht. Die Zahl der Betreuungskräfte wird ausgeweitet.