Hintergrund

Der Corona-Virus beherrscht die Welt wie bisher kein anderes Ereignis der letzten Jahrzehnte. Dabei ist gerade die Tatsache, dass der Virus derart viele Menschenleben fordert und bisher nicht erfolgreich bekämpft werden kann, als eine Ausnahmesituation zu sehen, der mit allen erdenklichen Maßnahmen begegnet werden muss. Daneben entstehen erhebliche bis drastische Einschnitte in wirtschaftlicher Hinsicht. Die Bundesländer haben in Abstimmung mit der Bundesregierung von Tag zu Tag neue einschränkende Maßnahmen für die Bevölkerung beschlossen, um der Ausbreitung des Virus entgegenzutreten. Nunmehr wurden befristet sämtliche Geschäfte des Einzelhandels, Bars, Restaurants, Fitnessstudios, Frisöre etc. geschlossen. Nur noch die notwendigste Daseinsgrundversorgung wird gewährleistet. Damit stehen viele Unternehmen vor erheblichen Problemen, denn wenn der Betrieb schließen bzw. teilschließen muss oder nur noch geringes Auftragsvolumen vorliegt, die Gehälter der Mitarbeiter sowie sonstige laufenden Kosten aber weiter anfallen, stellt sich die Frage, wie diese Situation „überbrückt“ werden kann. Eine Möglichkeit der staatlichen Unterstützung in Zeiten des Auftragsrückganges ist die Einführung von Kurzarbeit und die entsprechende Beantragung von Kurzarbeitergeld bei der Bundesagentur für Arbeit. Die Bundesregierung hat in der jetzigen besonderen Situation die Voraussetzungen für die Beantragung von Kurzarbeitergelt gelockert.

Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld

Offensichtlich ist, dass der Wirtschaft in dieser allgemein schwierigen Situation geholfen werden muss. Dies hat die Bundesregierung erkannt und mit der Lockerung der Regelungen zum Kurzarbeitergeld reagiert. Die Neuregelung soll einen leichteren Zugang zum Kurzarbeitergeld ermöglichen und rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft treten. Das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld sieht folgende Maßnahmen vor:

  • Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen kann ein Betrieb bei Auftragsrückgang Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 % der Belegschaft vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Bisher lag die Schwelle bei 30 % der Belegschaft.
  • Negative Arbeitszeitsalden müssen vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes grds. nicht ausgeschöpft werden. Bisher musste in Betrieben, in denen Arbeitszeitkonten mit Schwankungen geführt wurden, diese zur Vermeidung von Kurzarbeitergeld erst ins Minus fahren.
  • Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können künftig Kurzarbeitergeld beziehen. Diesen war der Anspruch bisher verwehrt, da bei der Arbeitnehmerüberlassung Arbeitsschwankungen immanent sind.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, soll die Bundesagentur für Arbeit künftig vollständig erstatten. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen.

Die allgemeinen Voraussetzungen zum Erhalt des Kurzarbeitergeldes, sowohl die für den Arbeitnehmer persönlichen Voraussetzungen, wie auch die unternehmensimmanenten Voraussetzungen müssen weiterhin vorliegen. Unter anderem muss sich der Arbeitnehmer also in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden, der Betriebsrat muss der Kurzarbeit zustimmen oder für den Fall, dass kein Betriebsrat besteht, müssen einzelvertragliche Regelungen mit den betroffenen Arbeitnehmern getroffen werden bzw. getroffen worden sein, der Arbeitgeber muss die Kurzarbeit entsprechend schriftlich bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen etc. Hier empfiehlt sich im Einzelnen eine juristische Prüfung und Abstimmung mit den zuständigen Stellen.

Bewertung

In Zeiten wie diesen, in denen unklar ist, wie sich die Situation entwickeln wird, tragen die Unternehmen ein großes wirtschaftliches Risiko und der einzelne Arbeitnehmer natürlich die Besorgnis, seinen Arbeitsplatz zu verlieren. Die Erleichterung zum Erhalt des Kurarbeitergeldes trägt diesem Risiko und der Besorgnis insoweit Rechnung, als dass dadurch jedenfalls wirtschaftliche Engpässe für das Unternehmen abgefedert werden können, um sich nach Normalisierung der Situation auf dem Markt wieder positionieren zu können. Dies kann dann auch den Arbeitsplatz des einzelnen Arbeitnehmers sichern. Dennoch bleibt kritisch festzuhalten, dass allein die Erleichterung zum Erhalt des Kurzarbeitergeldes wohl nicht den Bestand sämtlicher Unternehmen sichern kann und hier der Gesetzgeber weitergehend gefragt ist, entsprechende Regelungen, insbesondere für den Fall von kurzzeitig angeordneten Betriebsschließungen in Form von Entschädigungsansprüchen, zu treffen.

Dr. iur. Christoph Roos
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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