Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.2.2018 – VI ZR 30/17
Hintergrund
Die Beklagte ist Betreiberin des Arztsuche- und Arztbewertungsportals www.jameda.de. Dort können Informationen über Ärzte sowie Träger anderer Heilberufe kostenlos abgerufen werden. Von der Beklagten werden dabei als eigene Informationen die sogenannten „Basisinformationen“ der Ärzte und Ärztinnen angeboten. Dazu gehören – soweit bekannt – akademischer Grad, Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, weitere Kontaktdaten, Sprechzeiten und ähnliche praxisbezogene Informationen. Darüber hinaus können die Nutzer des Portals Bewertungen der Ärzte einsehen, die in Form einer Notenskala sowie Freitextkommentaren abgegeben werden. Die Beklagte bietet den Ärzten den kostenpflichtigen Abschluss eines Vertrages an, um ihr Profil auf www.jameda.de zu erweitern. In dem Fall wird ihr Profil mit einem Foto und zusätzlichen Informationen versehen. Außerdem erscheint ihr Profil gekennzeichnet als „Anzeige“ auf den „Basisprofilen“ der nichtzahlenden Ärzte, bei denen es sich um unmittelbare Konkurrenten der gleichen Fachrichtung und dem örtlichen Umfeld handelt. Es werden Entfernungsdaten und Noten eingeblendet. Bei Ärzten, die das kostenpflichtige „Premium-Paket“ erworben haben werden dagegen keine Konkurrenten eingeblendet.
Die Klägerin, eine niedergelassene Dermatologin und Allergologin, wird als Nichtzahlerin gegen ihren Willen im Portal der Beklagten aufgeführt. Dabei wird ihr Name, ihre Fachrichtung und ihre Praxisanschrift angegeben. Wie bei allen Nichtzahlern werden auf ihrem Profil Anzeigen von Konkurrenten gezeigt. In der Vergangenheit hatte mehrfach Patienten ihr Profil bewertet. Im Jahr 2015 beanstandete die Klägerin 17 der abgegebenen Bewertungen und verbesserte ihre Bewertung durch deren Löschung von der Gesamtnote 4,7 auf 1,5. Nun verlangte die Klägerin von der Beklagten die vollständige Löschung ihres Eintrags auf www.jameda.de, die Löschung der dort veröffentlichten Daten sowie den Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Klage wurde sowohl vom Landgericht als auch vom Oberlandesgericht abgewiesen. Nun hob der BGH auf die Revision der Klägerin die Urteile der Vorinstanzen auf und gab der Klage statt.
Gründe
Der Senat hat einen Löschungsanspruch der Klägerin aus § 35 Abs. 2 Nr. 1 BDSG bezüglich der streitgegenständlichen persönlichen Daten bejaht. Dieser setzt die unzulässige Speicherung personenbezogener Daten voraus, was vorliegend der Fall gewesen sein soll.
In einem früheren Urteil (VI ZR 358/13, 23.9.2014) hatte der BGH bereits die Speicherung der personenbezogenen Daten der Ärzte mitsamt den Bewertungen für zulässig gehalten. Der jetzige Fall weise jedoch eine entscheidende Änderung auf. Durch das System von „Basis-“ und „Premium-Profilen“ und den nur bei den Basiskunden geschalteten Anzeigen habe die Beklagte ihre Stellung als „neutrale“ Informationsmittlerin verlassen. Dadurch kann sie ihre auf das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 10 EMRK) gestützte Rechtsposition gegenüber der Klägerin nur in geringerem Maß geltend machen. Diese kann sich wiederum auf ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Fallgruppe des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, berufen. Im Ergebnis überwiegt somit die Grundrechtsposition der Klägerin. Sie hat demnach nach der Ansicht des Senats ein „schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung“ ihrer Daten im Sinne von § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG.
Bewertung
Die von den Bundesrichtern vorgenommene Abwägung ist gut nachvollziehbar. Das Ärztebewertungsportal Jameda bevorzugt zahlende Mediziner, was in die Abwägung mit einfließen musste. Somit hat die Beklagte zu Recht den Kürzeren gezogen. Um nicht als Werbefläche für die Konkurrenz zu dienen, mussten die Ärzte Jameda bisher bezahlen. Dies hat sich mit diesem zutreffenden Urteil nun geändert. Die Meinungs- und Medienfreiheit muss vorliegend hinter dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurücktreten.