Europäisches Gericht (EuG), Urteil vom 24.01.2018 – Rechtssache T-69/17, ECLI:EU:T:2018:27

Hintergrund

Streitig zwischen den Parteien ist, ob ein Anspruch auf Eintragung des Filmtitels „Fack Ju Göhte“ als Unionsmarke besteht.

Die Klägerin, Constantin Film Produktion GmbH, meldete am 21. April 2015 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke, die Wortfolge „Fack Ju Göhte“ für bestimmte Waren und Dienstleistungen entsprechender Klassen an. Mit Entscheidung vom 25. September 2015 wurde die Anmeldung nach Art. 7 Abs. 1 lit. F UMV in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 UMV (Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten) zurückgewiesen. Die Klägerin erhob gegen diese Entscheidung am 5. November 2015 Beschwerde beim EUIPO. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das EUIPO begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass „Fack Ju“ als identisch mit dem englischen Kraftausdruck „fuck you“, auch wenn die maßgeblichen Verkehrskreise dem Wortlaut keine sexuelle Bedeutung beimessen, „eine anstößige und vulgäre Beleidigung“ darstellt. Die falsche Rechtschreibung des mit diesem Wortlaut zudem verunglimpfen Schriftstellers Johann Wolfgang von Goethe, lenke von einem Verstoß gegen die guten Sitten nicht ab. Die „Bezugnahme auf Johann Wolfgang von Goethe [eröffne] möglicherweise sogar eine weitere Ebene des Sittenverstoßes“. Der Erfolg des Films sei nicht hinlänglich, von dem Verstoß gegen die guten Sitten abzusehen.

Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin Klage vor dem europäischen Gericht (Gericht).

Gründe

Das Gericht folgte der Auffassung des EUIPO und bejahte den Ausschluss von der Eintragungsfähigkeit. Sie legte zudem ausführlich dar, dass aufgrund der beanspruchten Warenklassen nicht ausschließlich von dem Verkehrskreis der Filmbesucher ausgegangen werden kann, vielmehr eine breite Öffentlichkeit mit der Marke konfrontiert werden würde. Das Gericht machte deutlich, dass Marken die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen, nicht eintragungsfähig sind. Zudem sei der Wortlaut, wie die Klägerin im Prozess darlegte, nicht als Scherz zu verstehen, insbesondere nicht bei der Konfrontation im alltäglichen Leben.

Bewertung

Ein Ausschluss der Eintragungsfähigkeit der Wortfolge „Fack Ju Göhte“ wird zum Teil kritisch gesehen. Insbesondere wird im Lichte der bisherigen markenrechtlichen Rechtsprechung klar, dass die Wortfolge rein lautmalerisch zu verstehen sei und sie nicht in allgemeinen Verkehrskreisen als anstößig aufgefasst werden würde. (vgl. hierzu in dieser Weise ausführend:  Berlitt, Wolfgang, „Fack Ju Göhte“ und die guten Sitten, GRUR-Prax 2017, S. 544 (545))

Abzuwarten bleibt, ob die Klägerin, die Constantin Film Produktion GmbH, gegen die Entscheidung des Gerichts vor den Europäischen Gerichtshof ziehen wird.