Die Bundesregierung und die Landesregierungen haben umfassende Maßnahmenpakete zur Abfederung der Auswirkungen der Corona-Krise auf die Steuerpflichtigen vorgelegt. Einzelne Finanzbehörden haben bereits Verfügungen erlassen, die Details hierzu regeln sollen.

Das Bundesfinanzministerium sowie die obersten Finanzbehörden der Länder arbeiten zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch noch an Klarstellungen, da sich momentan kein einheitliches Bild ergibt.

Insgesamt sollen steuerordnungspolitische Maßnahmen auf den Weg gebracht werden, um die Liquidität der Unternehmen zu verbessern. Es sollen insbesondere die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen und zur Herabsetzung von Vorauszahlungen vereinfacht und Vollstreckungen aufgeschoben sowie Säumniszuschläge erlassen werden.

Gewährung von Stundungen

  • Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Finanzverwaltung ist zur Erleichterung der Gewährung angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Es soll die Liquidität der Steuerpflichtigen unterstützt werden, indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird.
  • Das Bundeszentralamt für Steuern ist angewiesen, bei seiner Zuständigkeit für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer entsprechend zu verfahren.

Herabsetzung von Steuervorauszahlungen

  • Die Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen für das zweite Quartal 2020 sollen leichter angepasst werden können. Betroffene sollen durch einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen die Steuerbelastung an die in kürzester Zeit gesunkene Ertragserwartung für das Jahr 2020 unkompliziert anpassen können. Die Finanzverwaltung ist angewiesen, entsprechende Anträge unbürokratisch zu bearbeiten. Hierfür ist darzulegen, dass aufgrund der Corona-Krise Umsatzausfälle zu erwarten sind, die das voraussichtliche zu versteuernde Einkommen 2020 deutlich mindern. Zu beachten ist allerdings, dass ein Herabsetzungsantrag die Fälligkeit der Steuervorauszahlung nicht aufhebt. Daher sollte er ggfs. mit einem Antrag auf zinslose Stundung des beantragten Differenzbetrages kombiniert werden.
  • Die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen können durch die jeweilige Gemeinde auf einen entsprechenden Antrag hin angepasst werden. Liegt bereits ein Bescheid des Finanzamts über den „Gewerbeertrag für Zwecke der Vorauszahlungen“ vor, dann ist beim Finanzamt – und nicht bei der Gemeinde – ein entsprechender Herabsetzungsantrag zu stellen. Den dann geänderten Bescheid bekommen das antragstellende Unternehmen und die Gemeinde. Die Gemeinde ist an diesen Vorauszahlungsbescheid des Finanzamts gebunden und wird sodann die Gewerbesteuervorauszahlung anpassen.

Vollstreckungsmaßnahmen / Säumniszuschläge

  • Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z.B. Kontopfändungen) bzw. Säumniszuschläge soll bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet werden, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Covid-19-Virus betroffen ist. Auch hier gelten vereinfachte Verfahren zur Glaubhaftmachung des Zusammenhangs.
  • Grundsätzlich soll auch auf die Erhebung von Säumniszuschlägen bis 31. Dezember 2020 verzichtet werden.

Bewertung:

Mit den genannten Maßnahmen soll in Zeiten der Corona-Krise die Liquidität von Unternehmen gesichert werden. Zu beachten ist, dass die vom Bund und den Ländern beschlossenen Erlasse die Liquidität nur vorübergehend sichern. Es ist ausdrücklich nicht beabsichtigt, die Unternehmen durch Steuerbefreiung oder Steuererlass aufzufangen. Inwieweit allein durch Steuerstundungen dauerhafte Unternehmenskrisen verhindert werden können, ist daher mehr als zweifelhaft. Für eine kurzfristige Entspannung in Zeiten der Corona-Krise scheinen die Maßnahmen allerdings geeignet, zumal in den Jahressteuererklärungen die tatsächlichen Gewinne oder Verluste verifiziert werden müssen.

Katja Hoffmann LL.M. Taxation
Rechtsanwältin

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