Aufgrund der sich zuspitzenden Corona-Krise hat das Bundesministerium für Finanzen beschlossen, von der Vollstreckung fälliger oder bis zum 31.12.2020 fällig werdender Einkommen- , Körperschaft- und Umsatzsteuerschulden abzusehen, wenn der Vollstreckungsschuldner von der Covid-19-Pandemie unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist. Damit verbunden ist auch der Erlass von Säumniszuschlägen, die in der Zeit vom 19.02.2020 bis 31.12.2020 entstanden sind.

Die Finanzbehörde muss zwar von Amts wegen, d.h. ohne Antrag des Schuldners von einer Vollstreckung absehen, wenn ihr die Betroffenheit des Vollstreckungsschuldners bekannt ist. Um damit verbundene Unsicherheiten zu vermeiden, sollte jedoch trotzdem jeder, der belegen kann, wegen der Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten zu sein, selbst einen Antrag stellen und diesen möglichst mit Nachweisen untermauern. So können langwierige Bearbeitungszeiten bis zur Aussetzung der Vollstreckung vermieden und für schnelle Rechtssicherheit gesorgt werden.

Zu beachten ist aber, dass auch im Vorfeld einer Vollstreckung entsprechende Rechtsmittel gegen Steuerbescheide eingelegt werden können. Es sollte daher gleich bei Zugang eines Steuerbescheids geprüft werden, ob möglicherweise Gründe für einen Einspruch in Verbindung mit dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vorliegen oder ein Stundungsantrag begründet werden kann.

Katja Hoffmann LL.M. Taxation
Rechtsanwältin

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