Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 05.07.2017 – 2 Wx 86/17

Hintergrund

Streitig zwischen den Parteien ist die Wirksamkeit eines Nottestaments vor drei Zeugen.

Wenige Stunden vor dem Tod eines 84 Jahre alten Mannes kamen vier Personen an das Sterbebett. Drei der anwesenden vier Personen, darunter der Sohn der Lebensgefährtin des 84 Jährigen, hielten die Einsetzung der Lebensgefährtin als Alleinerbin in einer Niederschrift fest. Es wurde festgehaltem, dass der 84-jährige Sterbende mit dieser Erbeinsetzung einverstanden ist und nicht mehr in der Lage ist, das Testament zu unterschreiben. Die Lebensgefährtin beantragte nach dem Tod ihres Lebensgefährten unter Vorlage der Niederschrift den Erbschein. Hiergegen wandten sich die ohne das Dokument erbberechtigten Nichten und Neffen des Verstorbenen mit Klage an das Amtsgericht (AG).

Das AG lehnte eine wirksame Erbeinsetzung der Lebensgefährtin des Verstorbenen ab. Die gegen die Entscheidung des AG vor dem Oberlandesgericht (OLG) angestrengte Berufung der Lebensgefährtin des nunmehr Verstorbenen war nicht erfolgreich.

Gründe

Das OLG führte aus, dass grundsätzlich ein „Drei-Zeugen-Testament“ möglich ist. Soweit der Tod unmittelbar bevorstehe und ein Nottestament vor einem Notar oder einem Bürgermeister nicht mehr möglich ist, stehe dieser Weg für ein mündliches Testament vor drei Zeugen nach § 2250 BGB offen. Zeugen eines solchen Testaments können jedoch nicht Kinder oder andere Verwandte sein, die durch das Testament einen rechtlichen Vorteil erlangen, so das OLG. Aufgrund dessen, dass der Sohn der Lebensgefährtin Zeuge des Testaments gewesen ist, sei das Testament unwirksam, so das AG wie auch in zweiter Instanz das OLG. Die Anwesenheit einer vierten Person ändere die Rechtslage nicht. Die vierte Person habe die Ausführungen des 84-Jährigen nur angehört und nicht an der korrekten Wiedergabe des Testaments mitgewirkt. Die vierte Person sei aufgrund mangelnder Kenntnisse der deutschen Sprache auch nicht zur Beurteilung der Richtigkeit fähig gewesen.

Damit hätte es sich um ein Zwei-Personen-Testament gehandelt. Dieses ist unwirksam, so das OLG.

Bewertung

Der Entscheidung des OLG ist uneingeschränkt zuzustimmen. Wenn auch die Entscheidung auch auf einer Tatsachenproblematik gründet, zeigt sie die Anforderungen an ein Drei-Zeugen.-Testament auf. Es muss sich bei den drei Zeugen um Personen handeln, die keinen rechtlichen Vorteil durch den Erbfall erlangen.