Arbeitsgericht Mainz, Beschluss vom 10.06.2020 – 4 Ga 10/20, Pressemitteilung Arbeitsgericht Mainz vom 10.06.2020

Hintergrund

Mit Berufung auf das Lebensalter von 62 Jahren hatte ein Lehrer einer Berufsschule mit Förderunterricht im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung das Verbot gegenüber seinem Arbeitgeber erwirken wollen, ihn während der Corona-Pandemie für den Präsenzunterricht einzusetzen.

Näher begründete der Antragsteller, dass er sich durch den Präsenzunterricht „unzumutbarere[n] gesundheitliche[n] Risiken aussetze[…], obwohl ein Interesse an solchem Präsenzunterricht nicht ersichtlich sei“.

Das Arbeitsgericht (ArbG) sah das jetzt allerdings anders. Der Antragsteller hatte keinen Erfolg mit seinem Antrag.

Gründe

Nach Auffassung des ArbG hätten Schulen einen Ermessensspielraum, wie sie konkret den Gefahren der Pandemie begegnen. Demnach sei es nicht die Aufgabe eines Gerichts, über den jeweiligen Einsatz eines Lehrers zu entscheiden. Zudem sollte der Lehrer Einzelunterricht in einem 25qm großen Raum erteilen. Hier ist nach Auffassung des Gerichts unproblematisch Infektionsschutz herstellbar.

Eine mangelnde Erkennbarkeit von Interesse an Präsenzunterricht lehnte das ArbG überdies auch ab, da es konkret um Förderunterricht für benachteiligte Schüler geht, die gerade nicht auf anderem Weg Unterstützung erlangen können.

Bewertung

Nach Angaben der rheinland-pfälzischen Kultusministerin Stefanie Hubig werden Lehrer nach den Sommerferien, wenn der Regelbetrieb wieder starten soll, Nachweise über die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe führen müssen. Dann kann entscheiden werden, wie eine Anpassung, bspw. In Gestalt einer Einbindung in Videoformate, erfolgen kann.

Überdies muss berücksichtigt werden, wie sich in naher Zukunft das Infektionsgeschehen entwickeln wird.

Julia Wulf
Fachanwältin für Arbeitsrecht

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