Bundessozialgericht, Urteil vom 05.07.2016 – B 2 U 19/14 R                             

Hintergrund

Die Klägerin ist bei der DRV am Standort Kassel als Sozialversicherungsfachangestellte tätig. Bei einer Dienstbesprechung, an der der Dienststellenleiter teilnahm, wurde beschlossen, dass auch im Jahre 2010 – wie in den Jahren zuvor – sachgebietsinterne Weihnachtsfeiern stattfinden durften. Diese Weihnachtsfeiern der Sachgebiete durften jeweils frühestens um 12.00 Uhr beginnen und waren durch Betätigung der Zeiterfassung zu dokumentieren.

Der Büroleitung waren die Termine sowie der voraussichtliche Beginn rechtzeitig bekannt zu geben. Die Teilnehmer erhielten eine Zeitgutschrift in Höhe von 10 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit. Die Sachgebietsleiterin kündigte die Veranstaltung an und lud alle Mitarbeiter des Sachgebiets ein. Nach einem gemeinsamen Kaffeetrinken in den Räumen der Dienststelle machten sich die teilnehmenden zehn Personen, darunter die Sachgebietsleiterin, auf den Weg zu einer gemeinsamen Wanderung, auf der die Klägerin ausrutschte und sich Verletzungen zuzog. Die Unfallkasse lehnte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab.

Gründe

Das BSG hat dieser Ansicht widersprochen und entschieden, dass ein Arbeitsunfall vorliegt. Nach seiner ständigen Rechtsprechung sei auch die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung als Ausprägung der Beschäftigtenversicherung gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert. Hierfür war bereits nach bisheriger Rechtsprechung zunächst erforderlich, dass die Veranstaltung “im Einvernehmen” mit der Betriebsleitung stattfand. Für ein solches “Einvernehmen” reiche es aus, wenn der Dienststellenleiter in einer Dienstbesprechung mit den jeweiligen Sachgebietsleitern vereinbart, dass die jeweiligen Sachgebiete Weihnachtsfeiern veranstalten dürfen und weitere Festlegungen (Beginn, Zeitgutschrift etc.) getroffen werden.

Durch die Gesamtheit dieser – zudem seit Jahren praktizierten – Vereinbarungen wird nach Ansicht der Richter hinreichend deutlich, dass die Feiern der einzelnen Sachgebiete im Einvernehmen mit der Behördenleitung und damit im dienstlichen Interesse stattfanden. Als weiteres Kriterium für versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen wurde bisweilen darauf abgestellt, dass die Unternehmensleitung persönlich an der Feier teilnehmen muss. Daran hielt das BSG nunmehr nicht länger fest.

Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen stünden unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, weil durch sie das Betriebsklima gefördert und der Zusammenhalt der Beschäftigten untereinander gestärkt wird. Dieser Zweck werde auch gefördert und erreicht, wenn kleinere Untergliederungen eines Betriebes Gemeinschaftsveranstaltungen durchführen. Die Teilnahme der Betriebsleitung oder des Unternehmers persönlich sei hierfür nicht erforderlich.

Notwendig für die Förderung von Geschäftsklima und Zusammenhalt der Beschäftigten sei lediglich, dass die Feier allen Mitarbeitern des jeweiligen Teams offenstand und die jeweilige Sachgebiets- oder Teamleitung teilnimmt. Dies war hier der Fall, weil die von der Dienststellenleitung ermächtigte Sachgebietsleiterin alle Beschäftigten ihres Sachgebiets eingeladen hatte und die Feier durchführte.

Bewertung

Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, weil durch sie das Betriebsklima gefördert und der Zusammenhalt der Beschäftigten untereinander gestärkt wird. Dieser Zweck wird auch dann erreicht, wenn kleinere Untergliederungen eines Betriebes Gemeinschaftsveranstaltungen wie z.B. Weihnachtsfeiern durchführen.

Eine Weihnachtsfeier, an der der zuständige Abteilungs- oder Teamleiter teilnimmt und welche allen Mitarbeitern der jeweiligen Abteilung Zutritt gewährt, fördert die Verbundenheit und das Gemeinschaftsgefühl der Beschäftigten in den besagten Abteilungen in obig erforderlicher Art und Weise. Dazu ist es nicht erforderlich, dass der Chef anwesend ist.