
Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Urt. v. 09.04.2025, Az. 17 U 181/23
Hintergrund
Die in Spanien ansässige Beklagte stellt Spiralen zur Schwangerschaftsverhütung her. Da in einigen Exemplaren die Bruchwahrscheinlichkeit der Seitenarme erhöht war, gab die Beklagte 2018 eine Warnmeldung mit Handlungsempfehlung auf konkrete Fertigungslosnummern der Spiralen heraus. Weiterlesen →