Permalink

0

Arbeitsrecht: Beamte haben keinen Anspruch auf Sabbatjahr

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 28.02.2023 – 5 K 1182/22.KO, Pressemitteilung Nr. 4 vom 13.03.2023

Hintergrund

Die Klägerin ist eine Bedienstete des beklagten Landes Rheinland-Pfalz, welche die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung nach dem Sabbatjahr-Modell beantragte. Die Klägerin wollte drei Jahre lang von Mai 2023 bis April 2026 ihre Arbeitszeit ansparen, um von Mai 2026 bis April 2027 freigestellt werden zu können.

Das beklagte Land lehnte dies ab. Dem Antrag würden dienstliche Belange entgegenstehen. Eine sachgerechte Aufgabenerfüllung in ihrem Aufgabenbereich sei mangels Personalersatzes nicht gewährleistet. Auch intern könne die Klägerin nicht vertreten werden, da ohnehin bereits eine Personalunterdeckung besteht und die Arbeitsbelastung anhaltend hoch sei.

Die Klägerin legte hiergegen bei der Behörde Widerspruch ein, jedoch erfolglos. Nun ging die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht gegen ihren Dienstherrn vor. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg.

Gründe

Das beklagte Land durfte den Antrag der Klägerin aufgrund entgegenstehender dienstlicher Gründe ablehnen. Zwar ist die Vertretungsnotwendigkeit selbst kein entgegenstehender dienstlicher Grund weil sich dies als allgemeine, typischerweise mit der Teilzeitbeschäftigung verbundene zusätzliche Anforderung an Organisation und Personalwirtschaft darstellt.

Der beklagte Dienstherr ist allerdings im Rahmen des ihm zustehenden Organisationsermessens zutreffend zu der Einschätzung gelangt, dass aufgrund des fehlenden Personalersatzes und mangels Möglichkeit interner Vertretung die Beeinträchtigung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes im Tätigkeitsbereich der Klägerin droht.

Die einjährige Freistellung würde zu einer Verschärfung der ohnehin schon bestehenden personellen Engpässe und damit zu einer Gefährdung der adäquaten und reibungslosen Aufgabenerfüllung im Tätigkeitsbereich der Klägerin führen. Das beklagte Land ist allerdings nicht nur seinen Beamtinnen und Beamten zur Fürsorge verpflichtet, sondern trägt auch die im öffentlichen Interesse liegende Pflicht, seine dienstlichen Aufgaben sachgemäß und reibungslos zu erfüllen.

Der Vortrag der Klägerin, die befürchtete Personalunterdeckung könne durch eine vorausschauende Personalplanung verhindert werden, stellt einen unzulässigen Eingriff in das Organisationsermessen ihres Dienstherrn dar. Der Dienstherr ist nicht verpflichtet, die Personalplanung derart auszuführen, dass individuellen Wünschen der Beamtinnen und Beamten hinsichtlich ihrer Arbeitszeitgestaltung entsprochen werden kann.

Bewertung

Hinsichtlich der Personalplanung trägt der Dienstherr, hier das Land Rheinland-Pfalz, das Organisationsermessen. Das bedeutet, dass dem Dienstherrn ein Entscheidungsspielraum für die personelle Organisation zukommt, in dessen Grenzen er frei entschieden darf.

Besonders bei dem Dienstverhältnis zwischen Behörde und Beamten ist, dass die Aufgabenwahrnehmung der Behörde im öffentlichen Interesse steht. Bei der Ausübung des Ermessens berücksichtigt die Behörde also nicht nur den Wunsch jener Beamtin, sondern auch, dass die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben weiterhin möglich ist und trifft dann innerhalb ihres Ermessensspielraums eine Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Ablehnung des Sabbatjahrs im Organisationsermessens des Landes Rheinland-Pfalz lag und damit rechtmäßig war. Hiergegen kann die Klägerin jedoch einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Claudia Lorig
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Unsere Fachanwälte in Bonn betreuen seit vielen Jahren sowohl Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerseite zu allen entscheidenden arbeitsrechtlichen Fragen. Lesen Sie mehr zu den Tätigkeitsschwerpunkten unserer Kanzlei unter www.rnsp.de.

 

Ihre Meinung interessiert uns!

Hinterlassen Sie uns ihr Feedback und diskutieren Sie mit uns über aktuelle wirtschaftsrechtliche Fälle aus den Bereichen Arbeitsrecht, Medizinrecht, Marken- und Designrecht sowie weiteren Themen. Wir freuen uns auf Ihre Anregungen.

Pflichtfelder sind mit * markiert.


Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.