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Markenrecht: Quadratische Verpackung von Ritter Sport bleibt als Marke geschützt

Bundesgerichtshof vom 23.07.2020 – I ZB 42/19, Pressemitteilung Nr. 93

Hintergrund

Ritter Sport ist bereits seit 1996 und 2001 Markeninhaberin der zwei dreidimensionalen registrierten Formmarken, namentlich der neutralisierten Verpackungen der Tafelschokoladen „Ritter Sport“ und „Ritter Sport Minis“. Der Konkurrent Milka hatte schon in zwei Verfahren die Löschung der Marken beantragt. Das Deutsche Patent- und Markenamt wies die Anträge allerdings zurück. Milka reicht sodann beim Bundespatentgericht Beschwerde ein, welches daraufhin die Löschung der Marken anordnete. Begründet wurde die Löschung damit, dass die Eintragung lediglich aus der Form bestünde, welche eine Schokoladentafel naturgemäß hätte.

Infolgedessen reichte Ritter Sport eine Rechtsbeschwerde ein, aufgrund derer der BGH die Entscheidung aufhob und das Verfahren zurück an das Bundespatentgericht verwies. Zu prüfen sei, ob ein Eintragungshindernis bestünde, beispielweise wenn eine bestimmte Form der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.

Das Bundespatentgericht wies die Beschwerden der Antragstellerin (Milka) ab, die Rechtsbeschwerden hatten vor dem Bundesgerichtshof keinen Erfolg.

Gründe

Begründet wurde die Entscheidung des Bundesgerichtshofs damit, dass die eingetragene Warenverpackung als einziges Merkmal die quadratische Grundfläche aufführe und diese der Schokoladentafel keinen wesentlichen Wert verleiht. Maßgeblich für die Beurteilung seien beispielweise die Art der Warenkategorie, der künstlerische Wert der Form, ihre Andersartigkeit, ein bedeutender Preisunterschied oder die Ausarbeitung einer Vermarktungsstrategie. Demnach wird eine Marke nicht geschützt, wenn aus objektiver Perspektive die Entscheidung der Verbraucher, sich zum Kauf des Produkts zu entschließen, durch dieses Merkmal beträchtlich bestimmt wird.

Das Bundespatentgericht geht jedenfalls in seiner Feststellung nicht davon aus, dass dies vorliegend der Fall ist. Die quadratische Verpackung führt zu keinem bedeutenden Preisunterschied, sondern kann lediglich dazu führen, dass der Verbraucher durch die Vermarktungsstrategie „Quadratisch. Praktisch. Gut.“ diese Form einem bestimmten Unternehmen und damit einer bestimmten Qualitätserwartung zuordnet. Darauf kommt es aber nicht an.

Bewertung

Die Entscheidung entfaltet eine Signalwirkung für andere Marktteilnehmer, die aufgrund der bisher unklaren Rechtslage ihre eigenen Formmarken nicht haben eintragen lassen. Durch die hohe Bewertung der unbegrenzten Schutzdauer einer Marke stärkt sich die Position aller Markeninhaber in diesem Markt.

Julia Wulf
Rechtsanwältin

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