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Arbeitsrecht: Detektive sind sozialversicherungspflichtige Beschäftigte

Landessozialgericht Hessen, Beschluss vom 12.05.2020 – L 1 BA 27/18, Pressemitteilung Landessozialgericht Hessen vom 12.05.2020, Nr. 8/20

Hintergrund

Das Landessozialgericht (LSG) hat durch Beschluss vom 12. Mai 2020 die Sozialversicherungspflicht für Detektive festgestellt.

Verfahrensbeteiligt war eine Detektei aus dem Landkreis Darmstadt-Dieburg, die die Überwachung von Supermärkten durchführt. Bei einer Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung stellte selbige die abhängige Beschäftigung der Kräfte der Detektei fest und forderte Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 65.000,- EUR nach.

Hiergegen wandte sich der Inhaber des Unternehmens erfolglos.

Gründe

Er konnte die entscheidenden Instanzen nicht davon überzeugen, dass es sich bei der Tätigkeit – nach seiner Auffassung – um eine selbstständige Tätigkeit handelt. Er hatte geltend gemacht, die Aufträge, die er selbst nicht annehmen konnte, an die Kräfte des Unternehmens schlicht weitergereicht zu haben.

Die Richter folgten dem nicht und sahen vielmehr eine Eingliederung in den Betrieb und eine Weisungsgebundenheit der Mitarbeiter. Zudem wären diese auch im Namen der Detektei aufgetreten, und nach festen Stundensätzen bezahlt worden. Pikant war hierbei insbesondere, dass der Inhaber 15,50 EUR pro Stunde gegenüber den Supermärkten abrechnete und zugleich aber nur 8,- EUR an die Kräfte weitergab.

Bewertung

Die Entscheidung des LSG ist insoweit nicht verwunderlich. Die Richter orientieren sich schlicht an der Vorschrift des § 7 Abs. 1 SGB IV:

„(1) Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation[…]“

Legt man die Tatsachen zugrunde und lässt den Vortrag des Inhabers außer Acht, gibt es keine Alternative zur getroffenen Entscheidung. Aber der Beschluss ist vielmehr Abbild eines grundsätzlichen Problems. Regelmäßig wird versucht, die oftmals erheblichen Sozialversicherungsbeiträge durch eine als „selbstständig“ titulierte Tätigkeit zu umgehen. In vielen Fällen liegen hier jedoch nur scheinselbstständige Beschäftigungen vor. Die Folge sind Nachzahlungsforderungen der Sozialversicherungsträger und bisweilen auch Anklageerhebungen durch die zuständigen Staatsanwaltschaften, beispielsweise wegen hinreichenden Tatverdachts auf Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB.

Arbeitgeber sind gehalten, sich gut zu überlegen, ob sie sich einem solchen Risiko aussetzen wollen.

Julia Wulf
Rechtsanwältin

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