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Arbeitsrecht: Anspruch des Betriebsrats auf Aufschlüsselung der Aktivitäten der Fachkraft für Arbeitssicherheit

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vom 28.01.2020 – 19 TaBV 2/19

Hintergrund

Bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und deren Betriebsräten geht es häufig um Informationsrechte und Informationspflichten. So auch im vorliegenden Fall. Der Betriebsrat war der Meinung zur umfassenden Erfüllung seiner Überwachungspflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz einen Anspruch gegen die Arbeitgeberin auf weitergehende Informationen als den Jahresbericht der Abteilung Arbeitssicherheit zu haben.

Also begehrte er, dass der Arbeitgeber verpflichtet wird, ihm eine genaue Aufschlüsselung der sog. Grundbetreuungs- sowie betriebsspezifischen Betreuungszeiten nach Grundbetreuungstätigkeit/betriebsspezifische Tätigkeit sowie Zeit, Ort und Umfang der von der Fachkraft für Arbeitssicherheit erbrachten Leistungen und Tätigkeiten schriftlich in Form einer Ausarbeitung zu übergeben, sodass er im Rahmen seiner allgemeinen Überwachungstätigkeit gem. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG prüfen kann, inwieweit die Fachkraft für Arbeitssicherheit ihren Verpflichtungen gem. der DGUV Vorschrift 2 (Vorschrift 2 der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung 2009) nachgekommen ist.

Gründe

Das Landesarbeitsgericht hielt fest, dass der Betriebsrat keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber darauf hat, dass dieser die Fachkraft für Arbeitssicherheit zur detaillierten Aufschlüsselung ihrer Aktivitäten veranlasst und die Ergebnisse an den Betriebsrat weiterleitet. Zunächst habe der Betriebsrat keinen Bedarf für eine solche Aufschlüsselung, da er keine innerbetriebliche Aufsichtsbehörde sei, der die Aktivitäten der Fachkraft für Arbeitssicherheit im Einzelnen zu kontrolliert. Wäre er in hypothetischer Weise zu einer solchen Kontrolle befugt, sei allerdings der jährlich erstellte Bericht der Abteilung für Arbeitssicherheit, von dem nicht nur der Arbeitgeber sondern auch der Betriebsrat Kenntnis erlangt, dem intendierten Verwendungszweck des Betriebsrats entsprechend ausreichend.

Bewertung

Zur effektiven Arbeitnehmerinteressenvertretung durch den Betriebsrat ist eine Vielzahl von Rechten und Befugnissen nötig. Mit diesen hat der Gesetzgeber den Betriebsrat insbesondere im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetzes ausgestattet. Dazu gehören umfassende Informations- und Unterrichtungsrechte, die dem Betriebsrat zur Erfüllung seiner Aufgaben zum Einblick in sämtliche Vorgänge und Ereignisse des Betriebs verhelfen. Das Bestehen dieser Rechte bedeutet zugleich einen Anspruch auf etwaige Information bzw. Unterrichtung. Dieser Anspruch kann auch gerichtlich durchgesetzt werden. Die Unterrichtung durch den Arbeitgeber hat stets rechtzeitig und umfassend zu erfolgen. Wenn dem Informationsrecht des Betriebsrats allerdings im ausreichenden Maße durch den Arbeitgeber Genüge getan und somit abgeholfen wurde, hat der Betriebsrat keinen weitergehenden Informationsanspruch. Der Arbeitgeber hat hier durch die Zurverfügungstellung des Jahresbereichs der Abteilung Arbeitssicherheit ihrer Informationspflicht gegenüber dem Betriebsrat Rechnung getragen.

 

Dr. iur. Christoph Roos
Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

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