Oberlandesgericht Stuttgart vom 27.02.2020 – 2 U 257/19
Gab es bis vor kurzem noch keine einheitliche Rechtsprechung zu der Frage, ob Verstöße gegen die DSGVO eines Unternehmens durch einen Mitbewerber abgemahnt werden dürfen, scheint sich hingegen eine solche allmählich abzuzeichnen. So kommt das Oberlandesgericht Stuttgart in seiner Entscheidung vom 27.02.2020, Az. 2 U 257/19 zu dem Ergebnis, dass die Art. 13 Abs. 1 lit. a, c und Absatz 2 lit. b, d und e DSGVO und die darin enthaltenen Pflichten Marktverhaltensregeln darstellen und somit Verstöße gegen diese abmahnfähig sind.
Dem Argument einzelner Gerichte, wonach die Sanktionen bei Verletzungen der DSGVO abschließend durch diese geregelt sei, tritt das OLG Stuttgart entgegen. So ist jede nationale Maßnahme, die geeignet ist, die Rechtsdurchsetzung zu erleichtern, zulässig.
Da im Ergebnis neben dem OLG Hamburg nunmehr ein zweites Oberlandesgericht die Aktivlegitimation von Interessenverbänden und damit mutmaßlich auch Mitbewerbern bejaht, ist zu erwarten, dass sich in Zukunft weitere Gerichte dieser Ansicht anschließen werden und somit ein Verstoß gegen die DSGVO abmahnfähig ist. Dies kann für Unternehmen, die dies noch nicht praktiziert haben, mit erheblichen Kosten verbunden sein.
Hagen Albus
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lesen Sie mehr zu den Schwerpunkten unserer Kanzlei unter www.rnsp.de.