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Arbeitsrecht: Katholische Kirche erstattet Kirchensteuer bei Abfindung

Hintergrund

Wirtschaftliche Einbrüche und Krisen, auch solche wie die der Corona-Krise, fordern den Arbeitsmarkt heraus. Aufgrund der Folgen werden vermehrt Arbeitsverhältnisse beendet.

Kommt es dann zu Abfindungen, ganz gleich, ob diese auf einer individualvertraglichen Basis (bspw. im Rahmen eines Aufhebungsvertrages), auf Grundlage der gesetzlichen Regelung des § 1a KSchG, oder aufgrund von Sozialplänen oder auch Tarifverträgen zustande kommen, sieht sich der Empfänger der Abfindung der Steuerpflicht ausgesetzt. Zwar stellen Abfindungen im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV kein Arbeitsentgelt dar und sind damit nicht sozialversicherungspflichtig, jedoch hat dies keine Auswirkungen auf die Steuerpflicht. Diese bleibt bestehen.

Abfindungen unterfallen insofern grundsätzlich der Einkommensteuer respektive sind einkommensteuerpflichtig. Im Falle einer Abfindung kann sich je nach Einzelfall das jeweilige zu versteuernde Einkommen erheblich erhöhen und so in Folge der Abfindung gewonnenes finanzielles Terrain der Steuerprogression in Teilen zum Opfer fallen. Das Einkommensteuergesetz (§ 34 Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 24 Nr. 1 a) EStG) schafft hier zumindest teilweise Abhilfe. Die Abfindungen stellen hiernach sogenannte außerordentliche Einkünfte dar, die bessergestellt werden und der sogenannten Fünftelregelung unterfallen. Hierbei wird ein Fünftel der Abfindung dem Einkommen hinzugerechnet und die sich für diese Summe (Einkommen + Fünftel der Abfindung) ergebende Steuerquote auf die gesamte Abfindung angewendet. Im Ergebnis bedeutet das Erleichterung, aber oftmals, insbesondere bei höheren Summen, keine erhebliche Entlastung.

Erschwerend kommt hinzu, dass im Fall der Mitgliedschaft in der katholischen Kirche zusätzlich Kirchensteuer anfällt. Genau an dieser Stelle greifen die katholischen (Erz-)Bistümer im Land Nordrhein-Westfalen ein und sorgen ihrerseits für Entlastung.

Durch einen entsprechenden Antrag unter Vorlage einer Kopie des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids des jeweiligen (Erz-)Bistums wird ein Teil der Kirchensteuer durch das jeweilige (Erz-)Bistum erstattet. Regelmäßig werden um bis zu 50 % der gezahlten Kirchensteuer den Steuerpflichtigen zurückgeführt.

Bewertung

Die katholischen (Erz-)Bistümer in Nordrhein-Westfalen tragen damit in besonderem Maße durch finanziellen Verzicht zur Abfederung jeweiliger einschneidender Ereignisse zugunsten ihrer Mitglieder ein.

Auch nahezu alle evangelischen Landeskirchen in Nordrhein-Westfalen bedienen diese Praxis. In anderen Ländern verfahren die katholische und evangelische Kirche zum Teil auch in dieser Weise. Hier gilt es, jeweils den Einzelfall zu prüfen.

Zugang zu dem Antragsformular bei Mitgliedschaft in der katholischen Kirche und Zuständigkeit des Erzbistums Köln erhalten sie direkt über die Internetseite des Erzbistum Köln unter https://www.erzbistum-koeln.de/erzbistum/finanzen/kirchensteuer/erstattung/.

Dr. iur. Christoph Roos
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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