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Arbeitsrecht: Korrektur einer Eingruppierung nach TVöD ohne Änderungskündigung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.10.2019 – 17 Sa 2297/18; Pressemitteilung Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Nr. 29/19 vom 19.11.2019

Hintergrund

Der Kläger ist Kraftfahrzeugschlosser mit Spezialisierung Berufskraftfahrer und seit dem Jahre 1981 bei der beklagten Anstalt des öffentlichen Rechts – Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich der Abfallwirtschaft und Reinigung – tätig. Zunächst arbeitete der Kläger ausschließlich als Kraftfahrer; wurde jedoch ab 1990 durchgehend in den Personalrat gewählt. Für die Tätigkeit als Personalrat ist er von der Kraftfahrer-Tätigkeit freigestellt. Interim erwarb der Kläger während der Freistellung eine Zusatzqualifikation zum Personalfachkaufmann.

Verbunden mit seiner ursprünglichen respektive eigentlichen Kraftfahrer-Tätigkeit war der Kläger in die Entgeltgruppe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) eingruppiert – soweit so gut.

Dann beantragte der Kläger jedoch beim Personalvorstand die Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs, ergo die Feststellung der Eingruppierung, die er ohne die Freistellung als Personalrat erreicht hätte. Zugleich bewarb sich der Kläger auf eine nach E 15 TVöD vergütete Stelle als Betriebshofleiter der Müllabfuhr. Diese Bewerbung nahm der Kläger jedoch zurück, als ihm durch den Personalvorstand mitgeteilt wurde, dass ein Aufbau seiner Person für eine Stelle als Leiter Verwaltung/Personal – vergütet nach E 14 TVöD – erfolgen solle. Hiermit einverstanden erhielt der Kläger ab dem Jahre 2012 eine Vergütung nach E 14 TVöD.

Eine solche Eingruppierung setzt jedoch, wie auch eine Eingruppierung nach E 15 TVöD, ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder gleichwertige Kenntnisse voraus. Ein solches Studium oder solche Kenntnisse hatte der Kläger zwar nicht, ihm wurde dennoch die Höhergruppierung gewährt.

Als im Jahre 2017 der Personalvorstand wechselte, wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die Eingruppierung nach E 14 TVöD unzulässig ist. Der neue Personalvorstand begründete dies damit, dass ein Verstoß gegen das gesetzliche Verbot vorliege, dass Personalräte aufgrund ihres Amtes nicht bevorteilt werden dürfen. Zukünftig werde wieder eine Vergütung nach E 6 TVöD erfolgen.

Gegen diese Maßnahme wandte sich der Kläger gerichtlich vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht (LAG) – erfolglos, aber im Einzelnen:

Gründe

Das LAG versagte einen Anspruch auf Vergütung nach E 14 TVöD, da diese „unter keinen Umständen gerechtfertigt“ sei und den Kläger „in unerlaubter Weise wegen seines Personalratsamts begünstigt“ hat.

Denn, so führte das LAG weiter aus, die Nachzeichnung unter Heranziehung von zwei Beschäftigten mit Hochschulabschluss ist unzutreffend. Weiter hat hierauf auch die Bewerbung des Klägers auf eine Stelle, deren Anforderungsprofil schon nicht erfüllt wird, keinen Einfluss. Auch die ursprünglich vorgenommene – unverständliche – Bewertung des Personalvorstands ist unbeachtlich.

Bewertung

Das LAG stellt klar, dass bei einer fehlerhaften Eingruppierung eines freigestellten Personalmitglieds eine Korrektur möglich ist, ohne eine Änderungskündigung aussprechen zu müssen. Damit hat wieder ein Verfahren zu diesen rechtlichen Fragen einen Abschluss gefunden. Das LAG hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Diese Entscheidung ist im Lichte der nicht erfüllten Anforderungen einer entsprechenden Stelle auch der einzig richtige Weg.

Dr. iur. Christoph Roos
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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