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Arbeitsrecht: Wirksamkeit außerordentlicher Kündigungen von Beleghebammen bei Weggang des letztverbliebenen Belegarztes

OLG Koblenz vom 19.02.2019 – 5 U 635/18 u.a.

Hintergrund

Der letztverbleibende gynäkologische Belegarzt der beklagten Krankenhausbetreiberin kündigte seinen Vertrag. Ein Nachfolger konnte nicht gefunden werden. Daraufhin kündigte die Krankenhausbetreiberin allen bei ihr tätigen Beleghebammen außerordentlich. Die Hebammen klagten. Sie waren der Meinung, dass kein wichtiger Grund für die Kündigung des Hebammenvertrags in der Kündigung des Belegarztes bestand.

Die Klage wurde vom Landgericht abgewiesen. Eine Berufung blieb erfolglos.

Gründe

Die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigungen der Klägerinnen wurde bestätigt.

In der Kündigung des letzten Belegarztes im Bereich der Geburtshilfe und seinem daraus folgenden Weggang besteht ein hinreichender Kündigungsgrund. Dies liegt daran, dass die Tätigkeit der Hebammen äußerst stark an die Ansässigkeit eines einsatzbereiten Belegarztes im Krankenhaus gebunden ist.

Es existiert keine Garantie seitens der Beklagten, dass das Belegarztsystem im Bereich der Geburtshilfe des Krankenhauses bestehen bleibt. Hierzu müsste eine vertragliche Verpflichtung bestehen, welche nicht gegeben ist, da es an der Umsetzbarkeit seitens der Beklagten fehlt.

Die Kündigung und der damit verbundene Weggang des letzten gynäkologischen Belegarztes in der gynäkologischen Abteilung des Krankenhauses war Folge einer Personalnotlage im ärztlichen Bereich. Diese Personalnotlage wurde nicht durch die Beklagte herbeigeführt. Der Belegarzt verließ das Krankenhaus also nicht aufgrund einer unternehmerischen Unterscheidung.

Die Beklagte hatte sich darum bemüht, dass das Belegarztsystem im Bereich der Geburtshilfe fortgeführt wird. Das Bemühen war vergebens.

Bewertung

Eine weitere Anstellung der Beleghebammen hätte sich insofern schwierig gestaltet, als dass die Aufgaben einer Hebamme stark mit der Tätigkeit eines Belegarztes verbunden sind. Ist die Stelle des Belegarztes im gynäkologischen Bereich nicht mehr vergeben, so können die Beleghebammen ihrer eigentlichen Tätigkeit nicht mehr wie gewohnt nachkommen. Eine Anstellung der Hebammen über die Anstellung des Belegarztes hinaus würde nicht mehr dem gleichen Zweck zu Gute kommen wie zuvor.

Dr. iur. Christoph Roos
Fachanwalt für Medizinrecht

 

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