Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.12.2018 – L 13 AS 137/17, Pressemitteilung Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Nr. 2 vom 14.01.2018
Hintergrund
Der Kläger, Taxifahrer, war während seiner Arbeitszeit mit dem Taxi zu einem Biergarten gefahren und entwendete dort mittels des Taxis Mobiliar. Der Arbeitgeber sprach aufgrund dessen die fristlose Kündigung aus. Die im folgenden Zeitraum von einem Jahr durch das Jobcenter bewilligten Leistungen in Gestalt von Hartz IV wurden nach Ablauf dieses Zeitraums durch das Jobcenter mit der Begründung zurückgefordert, dass ein sozialwidriges Verhalten seitens des Klägers vorliegt. Der Rückforderungsbetrag belief sich auf 7.800 EUR. In einer grob fahrlässigen Herbeiführung der unmittelbaren Gefährdung der Existenzgrundlage sah das Jobcenter das für eine Rückforderung erforderlich sozialwidrige Verhalten.
Der Kläger macht geltend, dass eine Abmahnung ausreichend gewesen wäre. Der Kläger hatte zuvor keine Kündigungsschutzklage erhoben.
Das Landessoziallgericht (LSG) folgt der Auffassung des Jobcenters.
Gründe
Das LSG führte aus, dass nicht jede Straftat, die einen Jobverlust zur Folge hat, zugleich sozialwidrig ist. Erforderlich sei vielmehr, dass die Handlung den Wertungen des SGB II zuwiderläuft. Das LSG erkannte an, dass es sich bei dem Verhalten des Klägers um eine schwere arbeitsvertragliche Pflichtverletzung handelt. Der Kläger habe mit einer fristlosen Kündigung rechnen müssen.
Bewertung
Das LSG ist zu Recht der Auffassung des Jobcenters gefolgt. Das Nutzen des Taxis für eine Privatfahrt während der Arbeitszeit und dabei zur Begehung einer Straftat stellt einen schweren arbeitsvertraglichen Pflichtverstoß dar, nach Erfolg der fristlosen Kündigung und der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II auch eine Rückforderung von Leistungen nach SGB II rechtfertigt.