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Arbeitsrecht: Nachtzuschlag für Dauernachtwache in Höhe von 20 %

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vom 11.01.2019 – 9 Sa 57/18

Hintergrund

Der Nachtzuschlag für gesetzlich verpflichtende Nachtarbeit i.H.v. 20 % setzt sich nun aus den gesetzlich vorgeschriebenen 15 % (Grundzuschlag für gesetzlich vorgeschriebene Nachtarbeit) und weiteren 5 % für den Umstand der Dauernachtwache zusammen.

Die Klägerin verlangte eine Erhöhung des Nachtzuschlags auf 30 %, da sie als Dauernachtwache zwischen 20 Uhr und 6 Uhr arbeitet.

Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Vor dem Landesarbeitsgericht war sie teilweise erfolgreich.

Gründe

Der Klägerin steht gem. § 6 Abs. 5 ArbZG ein Zuschlag von 20 % zu. Der Zuschlag ist gem. § 2 Abs 5 ArbZG die Alternative zu einer angemessenen Anzahl freier Tage. Auf die Nachtarbeit könne trotz ihrer Gesundheitsschädlichkeit nicht völlig verzichtet werden. Dem Gesundheitsschutz wird mittelbar gedient, indem die Arbeitsleistung verteuert wird. So soll die Nachtarbeit eingedämmt werden.

Eine Erhöhung oder Verminderung des Betrags kommt in Betracht, wenn die Nachtarbeit dies aus zwingenden technischen Gründen oder der Art der Arbeit dies fordere. 10 % stelle hierbei die Untergrenze des Angemessenen dar. Grundsätzlich ist von einem Zuschlag von 25 % auszugehen.

Wird eine ansonsten vermeidbare Dauernachtarbeit ausgeführt, kann es ebenfalls zu einer Erhöhung des Zuschlags kommen. Handelt es sich um „Normalarbeit“, ist ein Zuschlag von 15 % angemessen. Die Erhöhung um fünf Prozentpunkte ist wegen der gesundheitsschädigenden Eigenschaft der Nachtarbeit gerechtfertigt.

Begründet wird die Höhe des Zuschlags mit der Tatsache, dass die Nachtarbeit im Interesse der Allgemeinheit vorgenommen wird.

Bewertung

Der gesundheitlichen Beeinträchtigung von Dauernachtarbeit muss – in Anbetracht der Tatsache, dass die Nachtarbeit zum Wohle der Allgemeinheit vorgenommen wird – besondere Beachtung geschenkt werden. Ist die Erbringung von Nachtarbeit unumgehbar, erscheint eine Würdigung in Form eines Zuschlages notwendig und angemessen, sofern man die Beeinträchtigungen nicht durch eine angemessene Anzahl freier Tage ersetzen kann.

Dr. iur. Christoph Roos
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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