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Arbeitsrecht: Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitarbeit

Bundesarbeitsgericht vom 19.12.2018 – 10 AZR 231/18

Hintergrund

Die Klägerin ist bei der Beklagten als stellvertretende Filialleiterin in Teilzeit beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie Anwendung.Er regelt u.a. Mehrarbeitszuschläge und gestattet – wie im Fall der Klägerin – eine Jahresarbeitszeit festzulegen.

Die Beklagte leistete die Grundvergütung für den nach Ablauf des 12-monatigen Zeitraums bestehenden Zeitsaldo. Sie gewährte dagegen keine Mehrarbeitszuschläge, weil die Arbeitszeit der Klägerin nicht die einer Vollzeittätigkeit überschritt. Die Klägerin verlangt Mehrarbeitszuschläge für die Arbeitszeit, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinausging.

Das Arbeitsgericht Berlin und das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gaben der Klage vorinstanzlich überwiegend statt. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Bundesarbeitsgericht mit Blick auf die Mehrarbeitszuschläge keinen Erfolg.

Gründe

Die Auslegung des geltenden Tarifvertrages für die Systemgastronomie ergibt, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitbeschäftigte mit festgelegter Jahresarbeitszeit besteht. Allerdings gilt dies ausschließlich für die Arbeitszeit, die über die individuell vereinbarte Arbeitszeit hinausgeht.

Diese Auslegung entspricht höherrangigem Recht. Sie stellt in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer nicht schlechter dar, als in Vollzeit beschäftigte Arbeitsnehmer und ist demnach mit § 4 Abs. 1 TzBfG vereinbar. Zu vergleichen sind die einzelnen Entgeltbestandteile und nicht die Gesamtvergütung. Teilzeitbeschäftigte würden benachteiligt, wenn die Zahl der Arbeitsstunden, ab denen ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung entsteht, nicht proportional zu ihrer vereinbarten Arbeitszeit vermindert würde. Der Zehnte Senat hat insoweit seine gegenläufige Ansicht aufgegeben (BAG v. 26.4.2017 – 10 AZR 589/15) und sich der Auffassung des Sechsten Senats angeschlossen.

Bewertung

Eine Regelung in einem Tarifvertrag kann im Einklang mit § 4 Abs. 1 TzBfG dahin auszulegen sein, dass Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitbeschäftigten für die Arbeitszeit geschuldet sind, die über die Teilzeitquote hinausgeht, die Arbeitszeit einer Vollzeittätigkeit jedoch nicht überschreitet.

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