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Arbeitsrecht: Anzeige der Arbeitsbereitschaft eines Taxifahrers durch Betätigung von Signaltaste alle drei Minuten unverhältnismäßig

LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 30.8.2018, 26 Sa 1151/17

Hintergrund

Streitig zwischen den Parteien ist der Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns, für mangels Betätigung der Signaltaste als Pausenzeiten erfasste Zeiten.

Der Kläger war als Taxifahrer bei dem beklagten Taxiunternehmen beschäftigt. Zur Zeiterfassung im Falle einer Standzeit war stets nach jeweils drei Minuten eine Taste im Taxi zu drucken, worauf ein akustisches und optisches Signal hinwies. Sofern die Taste nicht gedrückt wurde, wurde die darauffolgende Standzeit nicht als Arbeitszeit, sondern als unbezahlte Pausenzeit erfasst.

Der Kläger macht geltend, dass Ihm trotz Erfassung der Standzeiten als unbezahlte Pausenzeiten, mangels Drücken der Taste, diese zu vergüten sein. In dieser Zeit habe er sich stets zur Aufnahme von Fahrgästen bereitgehalten. Ein Betätigen der Signaltaste sei nicht zumutbar und auch nicht immer möglich.

Die Klage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG Erfolg.

Gründe

Bei den Standzeiten handele es sich um vergütungspflichtige Bereitschaftszeiten. Mithin habe der Kläger auch für die Standzeiten ohne Betätigung der Signaltaste einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.

Die Vergütungspflicht des beklagten Taxiunternehmens entfalle nicht durch das unterbliebene Betätigen der Signaltaste. Die Weisung, einen solchen Signalknopf alle drei Minuten zur drücken, sei nicht von einem berechtigten Interesse des Arbeitgebers gedeckt und in Abwägung der beiderseitigen Interessen unverhältnismäßig.

Die Verteilung der Zeiten mache auch deutlich, dass es sich bei den nicht erfassten Standzeiten nicht um Pausenzeiten handeln kann. Bei einer zwölfstündigen Arbeitszeit entsprächen als Arbeitszeit erfasste Standzeiten von elf Minuten, wie sie im Streitfall angefallen seien, nicht den Arbeitsläufen im Taxigewerbe.

Bewertung

Das Urteil zieht die regelmäßigen Abläufe im Taxisgewerbe maßgeblich in Betracht. Dadurch kommt es richtigerweise zu der Annahme, dass das Betätigen der Taste eine unverhältnismäßige Maßnahme darstellt.

 

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