Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.08.2018 – OVG 4 S 36.18, Pressemitteilung Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 29.08.2018
Hintergrund
Streitig zwischen den Parteien ist, ob die Ablehnung der Bewerbung für den Vorbereitungsdienst der Berliner Polizei wegen einer Tätowierung des Bewerbers zulässig ist.
Der Antragsteller begehrt die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Berliner Polizei. Diese Bewerbung wurde wegen der Tätowierung des Bewerbers abgelehnt. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht (VG) hatte der Bewerber respektive Antragsteller Erfolg. Das VG hatte die Polizei vorläufig verpflichtet, den Bewerber weiter am Auswahlverfahren teilnehmen zu lassen.
Die gegen die Entscheidung des VG durch die Polizei vor dem Oberverwaltungsgericht angestrengte Beschwerde führte zur Bestätigung der Entscheidung des VG. Das OVG entscheidet, dass die Ablehnung der Bewerbung aufgrund einer sichtbaren Tätowierung rechtswidrig ist.
Gründe
Erforderlich ist eine gesetzliche Regelung, die festlegt, in welchem Ausmaß Tätowierungen bei Beamten zulässig sind. An einer solchen Regelung mangelt es im Land Berlin. Eine weitere Durchführung der bisherigen Verwaltungspraxis sei unzulässig. Zudem sei die im Einzelfall streitgegenständliche Tätowierung des Antragstellers weder außerordentlich auffällig noch anstößig.
Bewertung
Das OVG hat zu Recht in bezeichneter Weise den Sachverhalt beurteilt. Nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, ausgehend von Art. 20 Abs. 3 GG, und dem sich hieraus herzuleitenden Vorbehalt des Gesetzes, kein Handeln ohne Gesetz, ist ein Handeln ohne gesetzliche Grundlage unzulässig.
Freilich ist es erforderlich, aufgrund des Neutralitätsgebotes, ein neutrales Bild des Staates zu zeigen. Es bedarf jedoch einer gesetzlichen Grundlage für die Ablehnung. In die Diskussion müssen gesellschaftliche Entwicklungen mit einbezogen werden, dies ist jedoch Aufgabe des Gesetzgebers und nicht Aufgabe der Gerichte.