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Arbeitsrecht/Sozialrecht: Zeiten unwiderruflicher Freistellung für Höhe des Arbeitslosengeldes relevant

Bundessozialgericht, Urteil vom 30.08.2018 – B 11 AL 15/17 R, Pressemitteilung Nr. 40 vom 30.08.2018

Hintergrund

Streitig zwischen den Parteien ist, ob Zeiten einer unwiderruflichen Freistellung für die Höhe des Arbeitslosengeldes relevant sind.

Die Klägerin war als geprüfte Pharmareferentin beschäftigt. Zum 30. April 2012 wurde die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mittels eines einvernehmlich geschlossenen Aufhebungsvertrages vereinbart. Sie war demnach ab dem 1. Mai 2011 unwiderruflich von ihrer Arbeitsleistung freigestellt. Durch die Arbeitgeberinnen wurde jedoch fortlaufend eine monatliche Vergütung gezahlt. Die Klägerin hatte sich dazu verpflichtet, während der Freistellungsphase unentgeltlich für die Beantwortung von Fragen und die Erteilung von Informationen jederzeit zur Verfügung zu stehen. Sodann bezog die Klägerin bis zum 24. März 2013 Krankentagegeld und ab dem 25. März 2013 wurde durch die Beklagte Arbeitslosengeld in Höhe von 28,72 EUR pro Kalendertag gewährt. Hierbei wurde jedoch die während der Freistellungsphase gezahlte Vergütung der Arbeitgeberin außer Acht gelassen. Die Beklagte begründete diese Entscheidung damit, dass die Klägerin bereits zum 1. Mai 2011 faktisch aus der Beschäftigung ausgeschieden ist.

Dem tritt das Bundessozialgericht (BSG) wie die vorherige Instanz, Landessozialgericht, entgegen.

Gründe

Das BSG spricht der Klägerin ein Bemessungsentgelt von täglich 181,42 EUR unter Einbeziehung der bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlten Vergütung zu. Im erweiterten Bemessungsrahmen vom 25. März 2011 bis zum 24. März 2013 bestand ein Anspruch auf Arbeitsentgelt für mehr als 150 Tage. Daraus ergibt sich, dass die Zugrundelegung eines faktischen Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis zum 1. Mai 2011 nicht in Frage kommt. Wie das BSG entscheidet, ist für die Arbeitslosengeldbemessung im Sinne des § 150 Abs. 1 S. 1 SGB III der Begriff der Beschäftigung im versicherungsrechtlichen Sinne maßgebend. Aus dieser Bewertung ergibt sich ein Arbeitslosengeld von kalendertäglich 58,41 EUR, wie bereits das Landessozialgericht entschieden hatte.

Bewertung

Das BSG tritt mit seiner Entscheidung etwaig ergangener Rechtsprechung zum Begriffsverständnis des Begriffs „Beschäftigung“ entgegen. Diese Entscheidung ist mit Blick auf die bestehenden Ansprüche auf Vergütung seitens der Klägerin folgerichtig. Die Klägerin hat einen entsprechenden Anspruch nachzuweisen, demnach ist in bezeichneter Weise die streitgegenständliche Norm des SGB III anzuwenden.

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