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Arbeitsrecht: Abrundung von bruchteiligen Urlaubstagen unzulässig

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 8.5.2018, 9 AZR 578/17

Hintergrund

Streitig zwischen den Parteien ist ein Anspruch auf Schadensersatz in Form von Ersatzurlaub für 0,15 Arbeitstage.

Die Klägerin war seit dem 21.Juni 2010 als Fluggastkontrolleurin im Schichtdienst am Flughafen bei der Beklagten beschäftigt.Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen (MTV) vom 4. September 2013 Anwendung.

Die Beklagte gewährte der Klägerin für das Jahr 2016, in dem die Klägerin an 244 Arbeitstagen tätig war, an insgesamt 28 Arbeitstagen Urlaub.

Die Klägerin machte geltend, dass sie für das Jahr 2016 einen Anspruch auf 28,15 Arbeitstage Urlaub gehabte hätte. Durch die Weigerung der Beklagten ihr 0,15 Arbeitstage Urlaub zu gewähren, sei dieser um 0,15 Arbeitstage verfallen.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr in Erfüllung ihres Urlaubsanspruchs für das Jahr 2016 weitere 0,15 Arbeitstage Urlaub zu gewähren. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage mit der Begründung beantragt, Urlaubsansprüche, die sich auf einen Bruchteil von weniger als 0,5 beliefen, seien auf volle Arbeitstage abzurunden.

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Ersatzurlaub zu

Gründe

Der Urlaubsanspruch der Klägerin habe für das Jahr 2016 28,15 Arbeitstage betragen, § 17 Abs. 2 MTV. Der Resturlaub von 0,15 Arbeitstagen sei spätestens mit Ablauf des 31.März.217, gem. § 7 Abs. 3 Satz 1 bis Satz 3 BurlG untergegangen. Da sich die Beklagte zu diesem Zeitpunkt mit der Urlaubsgewährung im Verzug befunden habe, § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB, habe sie der Klägerin Schadensersatz in Form von Ersatzurlaub zu leisten.

Eine Abrundung des Anspruchs auf 28 Arbeitstage komme ohne gesonderte Rundungsvorschriften bei Bruchteilen von Urlaubstagen nicht in Betracht. Weder das Bundesurlaubsgesetz (BurlG) noch der MTV enthielten Rundungsreglung.  Praktikabilitätserwägungen, wie die Beklagte sie geltend mache, seien nicht maßgebend, da sie im Wortlaut der Tarifvorschrift keinen Niederschlag gefunden hätten. Da der Tarifvertrag für sämtliche Regelungsbereiche, für die die Tarifvertragsparteien in § 17 Abs. 2 bis Abs. 4 MTV keine eigenständige Tarifregelung geschaffen hätten, auf die Vorschriften des BUrlG verweise, komme eine ergänzende Tarifauslegung nicht in Betracht. Dieses enthält abgesehen von der vorliegend nicht einschlägigen Vorschrift des § 5 Abs. 2 BUrlG keine Rundungsvorschriften.

Bewertung

Aus dem Bundesurlaubsgesetz sowie aus dem, dem Arbeitsverhältnis zugrunde gelegten, Tarifvertrag ergibt sich keine Abrundungsregel. Mithin bestand für die Beklagte keine Grundlage dafür, den Urlaubsanspruch der Klägerin um 0,15 Tage abzurunden. Die von der Beklagten angeführten Praktikabilitätsgründe mögen zwar aus unternehmerischer Sicht verständlich wirken, sind jedoch aus Arbeitnehmersicht, der vergleichsweise schutzwürdiger ist, abzulehnen.

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