Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 04.07.2018 – 12 U 87/17
Hintergrund
Die Klägerin begehrt die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 25.678,32 € Zug um Zug gegen Rückgabe eines bei einer Auktion ersteigerten 2 ½ jährigen Hengstes. Die Klägerin hatte den Hengst als zukünftiges Dressurpferd im November 2014 ersteigert.Bis zum Sommer 2015 stand der Hengst zunächst im Stall der Klägerin, danach wurde er anlongiert und angeritten. Grund des Rücktritts war, dass der Hengst nach Angaben der Klägerin nicht reitbar, auffällig widersetzlich und empfindlich sei. Zudem habe er zumindest im Zeitpunkt der Auktion Kissing Spines im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule, sowie eine Verkalkung im Nackenbereich des Hinterhauptes gehabt. Die Beklagte erhob bezüglich der Mängel die Einrede der Verjährung. Das Landgericht Itzehoe hat die Klage abgewiesen. Dabei hat es den Hengst als gebrauchte Sache beurteilt. Dies ergebe sich allein schon aus der sprachlichen Unterscheidung von Fohlen und erwachsenen Pferden. Gründe Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe ist zulässig, jedoch unbegründet. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist nach § 218 BGB unwirksam. Nacherfüllungsansprüche sind verjährt. Diese Entscheidung beruht darauf, dass zwar mit dem Zuschlag ein Kaufvertrag zwischen den Parteien entstanden ist, aber das Verbrauchsgüterkaufrecht nach § 474 Abs. 2 S. 2 BGB nicht anwendbar ist. Bei dem Hengst handelt es sich um eine gebrauchte Sache. Dabei ist allein auf den Ablauf einer gewissen Zeitspanne nach Geburt des Tieres abzustellen. Tiere weisen grundsätzlich ab einem bestimmten Alter ein rein altersbedingt erhöhtes Sachmängelrisiko auf. Ein Hengst gilt somit nicht mehr als jung, wenn er eine längere Zeit von der Mutterstute getrennt ist und seit längerem geschlechtsreif ist. Die Geschlechtsreife triff bei einem Hengst mit Vollendung des zweiten Lebensjahres ein. Das Abstellen auf den erstmaligen Einsatz eines Pferdes ungeeignet, da der Erwerber des Pferdes das Risiko für nachteilige Veränderungen einseitig auf den Verkäufer abwälzen könnte, indem das Pferd erst im vorgerückten Alter seiner Zweckbestimmung als Sport- oder Freizeitpferd zugeführt wird. Darüber hinaus sind die Nacherfüllungsansprüche verjährt. Nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten wurde die Verjährungsfrist auf 3 Monate verkürzt. Dies verstößt auch nicht gegen § 309 Nr. 7 a) und b) BGB, da von der Befristung Ansprüche auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens wegen eines vom Verkäufer zu vertretenden Mangels oder auf grobes Verschulden des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen ausgenommen wurde. Eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB liegt nicht vor. Der Erwerber, der auf einer Auktion ein Pferd kauft ist weniger schutzbedürftig, da er um den spekulativen Charakter des Pferdes weiß. Die Revision zum BGH wurde zugelassen. Der Rechtsstreit ist dort bereits anhängig (BGH VIII ZR 240/18).