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Arbeitsrecht: Influencer müssen auch nicht gesponserte Posts als Werbung kennzeichnen

Landgericht Berlin, Urteil vom 24.05.2018 – 52 O 101/18

Hintergrund

Die Antragsgegnerin ist sog. Influencerin und Bloggerin. Sie betreibt einen, an vornehmlich weibliches Publikum gerichteten Blog zu den Themen Mode, Beauty, Living, Travel und Lifestyle. Zudem unterhält sie ein Profil auf der Internetplattform Instagram. Auf Instagram postet die Antragsgegnerin u.a. Bilder von sich und verlinkt diese Bilder mit Instagram-Accounts anderer Personen.

Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.

Ein Hinweis darauf, dass es sich bei den streitgegenständlichen Posts um Werbung handelt, erfolgte weder unter den Posts noch auf der Eingangsseite des Instagram-Accounts der Antragsgegnerin.

Der Antragsteller meint im Rahmen der einstweiligen Verfügung, dass es sich bei den streitgegenständlichen drei Posts um unzulässige getarnte Werbung gem. § 5 a Abs. 6 UWG handele und sie daneben auch gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG verstoße. Die Antragstellerin erwecke den Eindruck, privat tätig zu sein während es in Wirklichkeit um kommerzielle Werbung gehe. Dies müsse die Antragsgegnerin deutlich machen.

Der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr unter Abbildung einer Person oder einem Bezug zu einer Person kommerzielle Inhalte vorzustellen, ohne den kommerziellen Zweck der Veröffentlichung zu verdeutlichen, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, indem dies geschieht wie durch Veröffentlichung von Beiträgen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.

Gründe

Dem Antragsteller stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2; 3, 5 a Abs. 6 UWG zu.

Bei den Instagram-Posts der Antragsgegnerin handele es sich um geschäftliche Handlungen in Form von absatzsteigernder Werbung zur Förderung fremder Unternehmen. Nach einer Entscheidung  vom 11.10.2017  -5 W 221/17-, sei jedenfalls derjenige, der in seinem Instagram-Auftritt Produkte präsentiere und dabei Links zu Internetauftritten der betreffenden Unternehmen setze und dafür Entgelte oder sonstige Vorteile wie beispielsweise Rabatte oder Zugaben erhalte, sei es auch nur durch kostenlose Übersendung der präsentierten Produkte, geschäftlich zur Förderung fremden Wettbewerbs tätig.

Die Tatsache, dass die Antragsgegnerin nicht stets eine Gegenleistung erhalten habe, sondern Produkte auch auf eigene Kosten erwarb, führe vorliegend nicht dazu eine geschäftliche Handlung der Antragsgegnerin zur Förderung fremden Wettbewerbs zu verneinen. Schließlich beschäftige die Antragsgegnerin eine Projektmangerin und unterhalte ihre Geschäftsanschrift in den Räumen einer Werbeagentur. Zudem sei das Einzige, was man auf ihrem Blog nicht sehe, private Bereiche seien, die sie nicht ins Internet tragen möchte. Ebenso wenig handele es sich bei den streitgegenständlichen Posts um redaktionelle Inhalte. Vielmehr würden Produkte zu kommerziellen Zwecken präsentiert und deren Herkunft benannt.

Daneben handelt die Antragsgegnerin mit ihrem Instagram-Auftritt auch zur Förderung ihres eigenen Unternehmens. Sie hat als Bloggerin auf Instagram mehr als 50.000 Follower. Als Influencerin erziele sie Einkünfte damit, dass sie Produkte vermarkte und dabei trotzdem authentisch erscheine. Damit werde sie für Unternehmen interessant, die für ihre Werbung an möglichst glaubwürdigen Werbeträgern interessiert seien.

Bewertung

Je größer die ‚Followerschaft‘ desto größer die Reichweite des Profils eines Influencers. Mit steigender Reichweite wächst auch das Potenzial für Unternehmen diese Profile als Werbeplattformen für sich zu nutzen. Sowohl mit als auch ohne Markenkennung werden Kaufanreize geschaffen. Vor allem der angesprochene Adressatenkreis, internetaffine Jugendliche, erkennen den kommerziellen Zweck nicht sofort, sondern gehen von der vermeintlichen Wirklichkeit des ‚Influencers‘ aus. Dieser eher beeinflussbare Adressatenkreis und das wirtschaftliche Potenzial der Tätigkeit eines Influencers rechtfertigen das Erfordernis des Hinweises auf Werbung, obgleich es sich um tatsächlich bezahlte Werbung oder lediglich nur kostenlos zugesandte Gegenstände handelt.

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