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Arbeitsrecht: Senior Partner und Geschäftsführer einer internationalen Managementberatung ist kein Arbeitnehmer

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 18.01.2018 – 7 Sa 292/17, Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts 1/2018 vom 18.01.2018

Hintergrund

Streitig zwischen den Parteien ist, ob eine die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes begründende Arbeitnehmertätigkeit vorliegt.

Der Kläger war ab dem Jahr 2004 bei der beklagten Managementgesellschaft als „vice president“ (vormalige Bezeichnung für Partner) eingestellt worden.Ein Jahr später wurde der Kläger auf Grundlage eines „transfer agreements“ zum Geschäftsführer des Unternehmens ernannt. Das vormalige Arbeitsverhältnis wurde ausdrücklich aufgehoben und der Kläger wurde in ein für seine neue Aufgabe entsprechendes Vertragsverhältnis übernommen.

Über 100 Partner wurden durch die Beklagte bestellt, die gemäß GmbHG erforderliche Eintragung in das Handelsregister erfolgte zunächst nicht.

Der Kläger war bei der Beklagten für Kundenakquise, Kundenpflege, Beratungstätigkeit bei den Kunden und die Leitung von Kundenprojekten zuständig. Er hatte eigene Räumlichkeiten bei der Beklagten, war jedoch nicht zur Anwesenheit verpflichtet. Die umfangreiche Reisetätigkeit des Klägers unterlag nicht der Zustimmungspflicht durch die Beklagte. Die Abrechnung erfolgte auf Grundlage der Reiserichtlinie der Beklagten. Der Kläger hatte ein monatliches Bruttoeinkommen von durchschnittlich (differierend wegen variabler Vergütungsbestandteile) 91.500,00 EUR. Die Ausführung klassischer Geschäftsführertätigkeit übernahm der Kläger nicht.

Die vertragliche Beziehung zwischen dem Kläger und der Beklagten wurde durch die Beklagte unter Wahrung der ordentlichen Kündigungsfrist mit Schreiben vom 21.10.2015 beendet.

Hiergegen wandte sich der Kläger erfolglos vor dem Arbeitsgericht mit der Begründung, dass die Kündigung wegen der Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes sozial nicht verträglich ist.

Auch die Berufung vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) hatte keinen Erfolg. Das LAG wies die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zurück und ließ die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zu.

Gründe

Das LAG lehnte eine Arbeitnehmerstellung des Klägers ab und verwehrte aufgrund dessen die Anwendung des nur für Arbeitnehmer anwendbaren Kündigungsschutzgesetzes. Durch das oben bezeichnete „transfer agreement“ sei ausdrücklich ein Arbeitsverhältnis beendet worden und eine Geschäftsführerverhältnis neu begründet worden. Das LAG erkannte keine Weisungsgebundenheit des Klägers, die zur Annahme einer Arbeitnehmerstellung hätte führen können.

Das LAG hat deutlich gemacht, dass die Berufung von über 100 Personen als Geschäftsführer bei einer Anzahl von rund 1000 Mitarbeitern keinen institutionalisierten Rechtsmissbrauch darstelle. Insbesondere sei nicht die Übernahme der reinen „klassischen“ Geschäftsführungsaufgaben erforderlich, um als Geschäftsführer zu gelten. So in diesem Fall.

Bewertung

Wesentliches Kriterium für die Annahme einer Arbeitnehmerstellung ist die Weisungsgebundenheit einer Person.  Auch wenn der Sachverhalt nicht eindeutig lag, dies war auch der Grund für den Weg in die zweite Instanz, haben die Mehrzahl der Argumente gegen die Annahme einer Weisungsgebundenheit des Klägers gesprochen. So hat das Gericht zu Recht entschieden und insbesondere im Sinne moderner Unternehmensstrukturen den Sachverhalt bewertet.

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