Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.05.2018 – 5 AZR 263/17, Pressemitteilung Nr. 24/18
Hintergrund
Streitig zwischen den Parteien ist, ob ein Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz besteht.
Die Klägerin ist Tagespflegeperson in der Kindertagespflege. Vom beklagten Landkreis (Träger der öffentlichen Kinder-und Jugendhilfe) wurde ihr die Erlaubnis zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden Kindern erteilt. Pro Stunde und Kind erhält die Klägerin nach Maßgabe von § 23 SGB VIII ein Entgelt in Höhe von 3,90 EUR. Eine Fortzahlung erfolgte je Betreuungsjahr für bis zu sechs Wochen Urlaub sowie über einen Zeitraum von bis zu zwei Wochen bei Krankheit.
Die Klägerin wurde im März 2014 Mutter. Von dem beklagten Landkreis beanspruchte sie für den Zeitraum der gesetzlich bestimmten Mutterschutzfristen (§ 3 Mutterschutzgesetz), also ab sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung, einen Zuschuss (vgl. § 20 Mutterschutzgesetz) zum Mutterschaftsgeld (vgl. § 19 Mutterschutzgesetz) in der Höhe ihres durchschnittlichen Verdienstes aus ihrer Tätigkeit als Tagespflegeperson. Sie begründete ihr Begehren damit, dass sie Arbeitnehmerin des Landkreises sei respektive als eine solche behandelt werden müsse. Der begehrte Anspruch ergebe sich aus der unionsrechtskonformen Auslegung des § 23 SGB VIII und unmittelbar aus der Richtlinie 2010/41/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07. Juli 2010 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen die eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG des Rates)
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies die Klage wie die Vorinstanzen ab.
Gründe
Das BAG lehnte eine Arbeitnehmerstellung der Klägerin als Arbeitnehmerin des Beklagten ab. Die Klägerin sei weisungsunabhängig und verrichte keine Tätigkeiten für den Landkreis und sei damit nicht als Arbeitnehmerin des Beklagten einzustufen. Die Herleitung eines Anspruchs unmittelbar aus der Richtlinie sei zudem ausgeschlossen, da diese zu unkonkret im Hinblick auf die Bezeichnung des Schuldners sei. Dies gilt nach Auffassung des BAG auch so für die Frauenrechtskonvention.
Bewertung
Das BAG hat den Sachverhalt wie die Vorinstanzen zutreffend bewertet. Denn die Klägerin ist nicht Arbeitnehmerin des beklagten Landkreises. Die Herleitung der Begründung der Klägerin ist fernliegend und entspricht nicht dem Telos der bezeichneten rechtlichen Quellen.