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Sozialrecht: Doktoranden fallen nicht in die studentische Krankenversicherung

Bundessozialgericht, Urteil vom 7.6.2018 – B 12 KR 15/16 R

Hintergrund

In dem vorliegenden Fall hatte das Bundessozialgericht sich mit dem Begriff des eingeschriebenen Studenten  und seine Verwendung in der gesetzlichen Krankenversicherung zu beschäftigten.Geklagt hatte ein ehemaliger Jurastudent, ledig und ohne Kinder. Im Januar 2013 schloss er das erste juristische Staatsexamen ab, woraufhin ihm der Hochschulgrad „Diplomjurist“ verliehen wurde. Anschließend begann er mit seinem Promotionsstudium. Zu diesem Zweck schrieb er sich zum Herbstsemester 2013 ab dem 1.8.2013 weiter bei seiner Universität ein.  Er befand sich seit dem 1.10.2013 in keinem Beschäftigungsverhältnis und hatte auch kein eigenes laufendes Einkommen.  In dem Zeitraum vom 7.11.2012 bis zum 30.9.2013 war er bei den Beklagten versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten und beantragte im Juli 2013 die Verlängerung dieser Versicherung mit dem Hinweis auf sein Promotionsstudium.  Dies lehnte die Beklagte zu 1) ab, wogegen sich der Kläger erfolglos mit einem Widerspruch wehrte. Auch die im weiteren Verlauf eingelegte Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Gründe

Das Bundessozialgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Begriff des eingeschriebenen Studenten im Bereich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht deckungsgleich sei mit der gleichlautenden hochschulrechtlichen Begrifflichkeit. Aus der Gesetzessystematik ergebe sich, dass für eine Versicherungspflicht von Studenten ein Ausbildungsbezug erforderlich sei, außerdem müsse an ein „geregeltes Studium“ angeknüpft werden. Maßgeblich dafür seien ein Studiengang mit vorgegebenen Inhalten und einem förmlichen Abschluss. Diese Merkmale liegen nach der Ansicht des Senats vor bei einem Erststudium sowie auch bei einem Zweit-, Aufbau- oder Erweiterungsstudium, nicht aber bei dem Promotionsstudium des Klägers, welches an sein bereits abgeschlossenes Hochschulstudium anschließt. Dieses habe nicht mehr die Zwecke eines Studiums, sondern diene hauptsächlich dem Nachweis einer wissenschaftlichen Qualifikation nach Abschluss eines Studiums.

Bewertung

In seinem Urteil stellt das Bundessozialgericht klar, dass Doktoranden keine Studenten im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung sind. Dafür legt es den Begriff des eingeschriebenen Studenten in § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V anhand der Gesetzessystematik aus und kommt so nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass dieser sich von der Verwendungsweise der Hochschulen unterscheidet. Dem Ergebnis ist außerdem mit Blick auf den allgemeinen Sprachgebrauch zuzustimmen, da Doktoranden in den Verkehrskreisen der Hochschulen wohl kaum noch als Studenten bezeichnet und verstanden werden. Doktoranden haben ihr Studium gerade bereits abgeschlossen und unterrichten sogar oftmals die Studenten in den Arbeitsgemeinschaften.

 

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