Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2021 – 5 AZR 149/21
Hintergrund
Eine kaufmännische Angestellte aus Niedersachsen, die bei einer Personalvermittlung angestellt war, kündigte ihr Arbeitsverhältnis zu Beginn des Februars 2019 zum Monatsende. Noch am selben Tag reichte sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein. Diese erstreckte sich exakt über den Zeitraum der zweiwöchigen Kündigungsfrist.
Der Arbeitgeber der klagenden, kaufmännischen Angestellten zweifelte in Folge dessen daran, dass die Arbeitnehmerin wirklich krank sei. Eine Entgeltfortzahlung für den Krankheitsfall lehnte er ab. Ebenso erhielt die Arbeitnehmerin kein Fahrgeld mehr.
Zunächst wurden bei der Klägerin „sonstige und nicht näher bezeichnete Bauchschmerzen“ diagnostiziert.
Am Telefon erklärte sie einem Kollegen, dass sie keinen Sinn mehr in einer Weiterarbeit sehen würde. Eine Arbeitsunfähigkeit erwähnte sie in dem Gespräch nicht.
Das LAG Niedersachsen gab der Klage der Arbeitnehmerin dennoch statt und bestätigte ihren Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Gründe
Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wurde dadurch erschüttert, dass die Krankschreibung exakt den Zeitraum der der Kündigungsfrist erfasste. Dass die Klägerin wirklich krank sei, bewies sie jedoch nicht.
Bewertung
Derjenige, der zusammen mit seiner Kündigung eine Krankschreibung beim Arbeitgeber einreicht, kann gegebenenfalls seinen Anspruch auf Lohnfortzahlung verlieren. Arbeitnehmer haben nicht automatisch das Recht auf Entgeltfortzahlung. Kann der kündigende Arbeitnehmer nicht belegen, dass er tatsächlich krank ist, steht ihm kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu.
Dr. iur. Christoph Roos
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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