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Arbeitsrecht/Sozialrecht: Fehlen einer Fahrschulerlaubnis hat abhängige Beschäftigung eines Fahrlehrers zur Folge

Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 04.06.2020 – L 1 BA 15/18, Pressemitteilung Landessozialgericht Hessen Nr. 10/20

Hintergrund

Bereits seit 1981 hatte der klagende Fahrlehrer eine Fahrlehrererlaubnis für PKW, Motorräder und LKW und betrieb in den 1990er Jahren eine eigene Fahrschule. Nach der Veräußerung der Fahrschule war er für mehrere Fahrschulen als Fahrlehrer tätig – abhängig beschäftigt –, bis er 2009 ein eigenes Gewerbe anmeldete, und von nun an mit eigenen Fahrzeugen erneut für andere Fahrschulen als Fahrlehrer tätig war.

Als er 2015 die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status beantragte, stellte die Deutsche Rentenversicherung fest, dass er Kläger mangels Fahrschulerlaubnis grundsätzlich nicht selbstständig tätig seien kann.

Nun gab auch die zweite Instanz – das Landessozialgericht (LSG) – der Deutschen Rentenversicherung Recht.

Gründe

Die Sozialrichter stellten bei Ihrer Beurteilung zur Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit im Wesentlichen auf das Vertragsverhältnis der Beteiligten ab, „so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen werde“. Hierbei komme es insbesondere auch auf Ordnungs-und berufsrechtliche Vorgaben an. Namentlich des Fahrlehrergesetzes ist für eine selbstständige Tätigkeit als Fahrlehrer eine Fahrschulerlaubnis erforderlich, § 17 Abs. 1 Fahrlehrergesetz:

„(1) Wer als selbstständiger Fahrlehrer Fahrschüler ausbildet oder durch von ihm beschäftigte Fahrlehrer ausbilden lässt, bedarf der Fahrschulerlaubnis. (…)“

Darüber hinaus gilt auch § 2 der Fahrlehrergesetzdurchführungsverordnung.

Für den Fall des Mangels einer Fahrschulerlaubnis liegt demnach ein Indiz für eine abhängige Beschäftigung vor.

Dieses Indiz wird nach Auffassung der Darmstädter Richter auch nicht durch die Tatsache aus der Welt geschafft, dass der Kläger durch das Tragen der Betriebskosten der Fahrschulfahrzeuge ein erhebliches unternehmerisches Risiko trägt.

Bewertung

Wenngleich der Kläger in den 1990er Jahren eine eigene Fahrschulerlaubnis innehatte, ist diese durch die Veräußerung des Betriebes erloschen.

Wie erörtert ist das Kriterium der Inhaberschaft einer Fahrschulerlaubnis das entscheidende Kriterium für die Bejahung einer selbstständigen Tätigkeit. Insoweit mag man einen Wertungswiderspruch zu § 7 Abs. 1 SGB IV annehmen, da wie geschildert der Fahrlehrer wohl eher nicht weisungsgebunden ist und es wohl an einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers fehlt. Im Einklang mit den spezifischen Regelungen für Fahrlehrer hat sich das LSG für einen anderen Weg entschieden.

Wie gegebenenfalls die Revisionsinstanz den Wertungswiderspruch beurteilt, bleibt abzuwarten.

Dr. iur. Christoph Roos
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Sozialrecht

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