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Arbeitsrecht: Rechtsextremes Tattoo eines Lehrers reicht wegen Formalität nicht für rechtwirksame Kündigung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.12.2019 – 15 Sa 1496/19, Pressemitteilung LAG Berlin-Brandenburg Nr. 34/19 vom 11.12.2019

Hintergrund

Der klagende Lehrer hat Tattoos mit dem Schriftzug „Meine Ehre heißt Treue“ und den Symbolen „Wolfsangel“ und „Schwarze Sonne“. Das Land Brandenburg schloss hieraus auf eine rechtsextreme Gesinnung des Lehrers und kündigte diesem. Dem Land unterlief jedoch ein entscheidender Fehler: Es vergaß, den Personalrat über den Kündigungsgrund in Kenntnis zu setzen. Mangels dessen konnte das Landesarbeitsgericht im Verfahren bereits nicht zur Prüfung der Eignung des Klägers kommen. Der Personalrat hätte über den Kündigungsgrund in Kenntnis gesetzt werden müssen und das Land hätte dem Kläger zunächst eine Abmahnung aussprechen müssen.

Bewertung

Die Entscheidung des LAG mag merkwürdig erscheinen, aber das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in ständiger Rechtsprechung immer wieder geurteilt, dass nur die Kündigungsgründe verwertet werden dürfen, die dem Personalrat respektive Betriebsrat zuvor auch ausdrücklich mitgeteilt worden sind. Eine bloße Information gegenüber dem Personalrat, dass der Kläger entsprechende Tattoos auch öffentlich trägt reicht – so im Verfahren geschehen – nicht aus.

Gleichwohl hat der brandenburgische Lehrer keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung wie das LAG klarmachte. Unterdessen hatte das Land nämlich bereits eine weitere den Anforderungen des BAG entsprechende Kündigung ausgesprochen.

In Kündigungsverfahren ist die Einhaltung auch der durch die arbeitsgerichtliche Judikatur gesetzten Regeln unabdingbar. Unsere Fachanwälte in Bonn beraten Mandanten auf dem Gebiet des Kündigungsrechts umfänglich und eben auch zu diesen Einzelfragen. Lesen Sie zu weiteren Schwerpunkten unserer Kanzlei mehr unter www.rnsp.de.

Dr. iur. Christoph Roos
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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