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Medizinrecht: Bundesregierung legt Gesetzesentwurf zu Anforderungen des BVerfG an Fixierungsanordnungen vor

Bundestag-Drucksachen 19/8939, 19/9767; Deutscher Bundestag, Parlamentsnachrichten, Recht und Verbraucherschutz/Gesetzesentwurf – 07.05.2019 (hib 510/2019)

Hintergrund

Mit Urteil vom 24. Juli 2018 (2 BvR 309/15, 2 BvR 503/06) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) seine Anforderungen an die Fixierung von Patienten in öffentlich-rechtlicher Unterbringung klargestellt. Dieser Klarstellung will die Bundesregierung mit einem Gesetzesentwurf folgen und die durch das Bundesverfassungsgericht aufgestellten respektive klargestellten Anforderungen einfachgesetzlich festschreiben. Das BVerfG bewertete die in den zusammengeführten Verfahren streitgegenständlichen 5-Punkt-und 7-Punkt-Fixierungen von nicht nur kurzer Dauer als Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG die, so der Gesetzesentwurf der Bundesregierung, „von der zugrundeliegenden Entscheidung über die Freiheitsentziehung als solcher nicht gedeckt ist und daher den Richtervorbehalt im Sinne des Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG abermals auslöst“.  Es geht also um Konstellationen, in denen eine Freiheitsentziehung richterlich bereits angeordnet wurde, diese Freiheitsentziehung jedoch durch die Fixierungen weiter verschärft wird. Diese Fixierungen innerhalb der Freiheitsentziehung von der Dauer (so in den Verfahren) von zumindest einer halben Stunde, seien nicht mehr von einer richterlichen Anordnung gedeckt.

Für freiheitsentziehende Fixierungsanordnungen in der Strafhaft, dem Maßregelvollzug, der Untersuchungshaft, der vorläufigen Unterbringung und im Jugendarrest soll ein richterliches Verfahrensrecht geschaffen werden, wie den Parlamentsnachrichten des Deutschen Bundestags zu entnehmen ist.

Gemäß Art. 30, 70 Abs. 1 GG kommt dem Bund die Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Zivilhaft zu, sodass hier entsprechende Regelungen seitens des Bundes zu schaffen sind. „Für den Bereich des Straf-und Maßregelvollzugs, im Bereich des Untersuchungshaftvollzugs und des Vollzugs der einstweiligen Unterbringung sowie im Jugendarrest ist die Befugnis des Bundes auf die Regelung des gerichtlichen Verfahrensrechts bei freiheitsentziehenden Fixierungen beschränkt“, sodass im „Strafvollzugsgesetz eine Verweisung auf die für Unterbringungssachen nach dem Familienverfahrensgesetz (FamFG) geltenden Bestimmungen“ festgeschrieben werden soll. Die Regelungen des FamFG sollen nach dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung auch für die Fixierung psychisch Kranker – bundeseinheitlich – gelten.

Dr. iur. Christoph Roos
Fachanwalt für Medizinrecht

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